miethai: nebenkosten
: Verspätete Abrechnungen

Ist die Betriebskostenabrechnung zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode noch nicht zugegangen, ist die Abrechnungsfrist überschritten. Eine Nachzahlung ist dann nicht mehr fällig – und das sogar dann, wenn sie korrekt berechnet wurde.

Die Abrechnungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes, der in den meisten Fällen das Kalenderjahr ist. Das heißt, der Vermieter rechnet die Betriebs- und Heizkosten jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab. Im Falle einer kalenderjährlichen Abrechnung für 2006 ist der Stichtag der 31. 12. 2007. Bis spätestens Silvester muss den Mietern eine schriftliche Nebenkostenabrechnung zugegangen sein, sofern der Vermieter einen Nachzahlungsanspruch geltend macht. Mieter, die die Abrechnung für das Jahr 2006 erst im Januar 2008 erhalten, können unter Hinweis auf die Verspätung eine Nachzahlung in der Regel ablehnen.

Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, behält er seinen Nachzahlungsanspruch. Ein Entschuldigungsgrund könnte beispielsweise sein, dass es bei der Zustellung der Abrechnung zu unerwarteten Verzögerungen auf dem Postweg kam. Ein Hinweis des Vermieters, die Verwaltung des Mietobjektes sei überlastet, genügt hingegen nicht.

Auch nach Ablauf der Ausschlussfrist ist der Vermieter verpflichtet, ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben auszuzahlen. Mieter, die Abrechnungen für 2006 oder früher bisher noch nicht erhalten haben, sollten daher die Abrechnung beim Vermieter anfordern.

ACHIM WOENS ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de