Urteil des Tages

„Wenn der Bewohner eines einsam gelegenen Gutshofes bemerkt, daß ein Fremder zu mitternächtlicher Stunde das Haus umschleicht, und wenn er daraufhin mit einer Schrotflinte bewaffnet den Hof betritt und damit einen Warnschuß in die Luft abgibt, weil der aus dem Garten herauskommende Fremde trotz mehrfacher Aufforderung nicht stehenbleibt, sondern sich bis auf eineinhalb bis zwei Meter nähert, dann handelt er jedenfalls in einem entschuldigten Irrtum über eine Notwehrlage. Er haftet deshalb nicht für angeblich durch den Schuß verursachte Hörschäden des Fremden.“ (Leitsatz eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Az.: 22 U 5/96)