Junker gehen leer aus

Karlsruhe bestätigt Ost-Bodenreform: Ansprüche auf von 1945 bis 1949 enteigneten Besitz abgewiesen

FREIBURG taz ■ Opfer der ostdeutschen Bodenreform beißen in Karlsruhe auf Granit. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre vorerst letzte Hoffnung auf Rückgabe der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Ländereien und Industrieanlagen zunichte gemacht. Karlsruhe wies eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Dresden, das die „Rehabilitation“ der Enteigneten ermöglichen wollte, als „unzulässig“ ab.

Die „Alteigentümer“ hatten in dies Verfahren große Hoffnungen gesetzt. Denn eine Rehabilitation hätte nach derzeitiger Rechtslage automatisch die Rückgabe ihres Eigentums zur Folge gehabt. Allerdings bestimmte das nach der Wende beschlossene „Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz“ ausdrücklich, dass es nur für Akte der DDR-Behörden und nicht für Maßnahmen der Besatzungszeit gilt. Das Dresdener Gericht empfand diesen Ausschluss jedoch als verfassungswidrig, weil es für diese Ungleichbehandlung „keinen hinreichenden Grund“ gebe.

Das Bundesverfassungsgericht sah dies anders. Selbst wenn es nur um moralische Rehabilitation gehe, habe der Gesetzgeber gute Gründe gehabt, diese auszuschließen. So habe die Sowjetunion bei der Wiedervereinigung verlangt, dass die Bodenreform und ähnliche Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden dürften. Dies erlaube, jeden förmlichen „Unrechtsvorwurf“ gegen die Vorgänge in der Besatzungszeit auszuschließen.

Karlsruhe schloss sich allerdings ausdrücklich der Dresdener Auffassung an, dass die „politische Verfolgung“ nach dem Krieg die Menschenwürde der ostdeutschen Junker und Industriellen verletzt habe. Mittelbar habe der Staat dies aber durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen anerkannt. In einem anderen Rechtsstreit hatte Karlsruhe die oft nur geringe Geldentschädigung für die Alteigentümer akzeptiert. (Az. 1 BvL 6/00, 7/00) CHRISTIAN RATH