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Der Landschaftsschutz hat Vorrang

■ Entscheidung des Verwaltungsgerichts Baden–Württemberg: Grundstückseigentümer können nicht auf Flächennutzungspläne pochen, wenn Bauland zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird

Von Felix Kurz

Mannheim (taz) - Flächennutzungspläne entwickeln keine unmittelbare Außenrechtswirkung und stehen deshalb nach einem jetzt veröffentlichten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Baden–Württemberg nicht gegen die nachträgliche Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes. Die Landschaftsschutzbehörden können demnach trotz eines bereits bestehenden vorbereitenden Bauleitplanes aus Gründen des Natur– und Landschaftsschutzes ein Verbot erlassen, bauliche Anlagen zu errichten. (Akt.Z.: 5S2110/85). In seiner unanfechtbaren Entscheidung lag dem VGH der Fall mehrerer Grundstückseigentümer zugrunde, die sich gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Landschaftsschutzgebiet wehrten. Die Maßnahme der Naturschutzbehörde hatte für sie zur Folge, daß ihnen jegliche Bebauung ihres Bodeneigentums entgegen einem bereits existierenden Flächennutzungsplanes der Gemeinde untersagt wurde. Die betroffenen Eigentümer beanstandeten vor dem VGH, daß durch den Flächennutzungsplan die Grundstücke zu sogenanntem Bauerwartungsland geworden wären und dadurch die Höhe des Kaufpreises durchaus eine Rolle spiele. Schließlich hatten bereits zwei Antragsteller für ihre Grundstücke deutlich höhere Preise als normalerweise für Wald– und Ackerland üblich entrichtet. Bei den Richtern fanden diese vor allem bei Spekulanten beliebten Überlegungen nun nicht mehr die gewünschte Beachtung.

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