Kunzelmann bekommt 4000 Mark

■ Der Ex–Kommunarde und der Buchautor Stefan Aust (“Der Bader–Meinhof–Komplex“) einigen sich auf einen Vergleich / Aust hatte Kunzelmann in dem Buch des Bombenlegens bezichtigt

Von Benedict M. Mülder

Berlin (taz) - Der Anwalt des Alt–Spontis und früheren Abgeordneten der Berliner Alternativen Liste Dieter Kunzelmann bezeichnete das von Teilen der „Linken“ heftig kritisierte Buch von Stefan Aust über den „Baader– Meinhof–Komplex“ noch als „Standardwerk über die Geschichte des deutschen Terrorismus“. Weil eine Passage des 1985 erschienenen Buches jedoch unwahre Behauptungen über ihn enthalten habe, drang Dieter Kunzelmann gestern gleichwohl vor der Pressekammer des Berliner Landgerichtes auf „Rehabilitation“. Vorläufiges Ergebnis eines Ver gleichsvorschlags: Kunzelmann soll von Verlag und Autor ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Mark bekommen. Der alternative Politiker selbst hatte für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes auf Zahlung eines Schmerzensgeldes geklagt und Schadensersatz gefordert. In der ersten Auflage des Buches hatte Aust berichtet, Kunzelmann habe 1970 in Smoking und mit einer Freundin eine Bombe auf dem Berliner Juristenball „inmitten des Festgetümmels“ deponiert und anschließend eilends den Saal verlassen. Kunzelmann will allerdings nie dort gewesen sein. Wegen versuchten Mordes wurde der Kommunarde später dennoch zu über neun Jahren Gefängnis verurteilt. Der Bundesgerichtshof kassierte anschließend aber die Entscheidung, und im Wiederholungsverfahren kam 1973 ein Freispruch heraus. Aufgrund eines von Kunzelmann angestrengten Unterlassungsbegehrens wird dieser Freispruch auch in der entsprechenden Buch–Passage der neueren Auflagen berücksichtigt. Ob Kunzelmann dennoch schwerer seelischer Schmerz zugefügt worden sei und somit Schmerzensgeld zu seinem unabwendbaren Bedürfnis gehöre, wollte der Richter gestern so nicht entscheiden. Kunzelmann sei doch bei der Bevölkerung schon länger in Verruf. „Meinen Sie, wie Herr Barschel?“ fragte Kunzelmann spitz den Vorsitzenden, der das Wortgefecht daraufhin allerdings nicht vertieft wissen wollte. Nach dem vor der Pressekammer zwischen beiden Parteien ausgehandelten Vergleich drückt Aust nun sein Bedauern aus, den damaligen rechtskräftigen Freispruch Kunzelmanns zunächst unerwähnt gelassen zu haben. Die Kosten des Verfahrens sollen zu vier Fünftel von Verlag und Autor und zu einem Fünftel vom Kläger Kunzelmann getragen werden. Aust, vor Gericht durch seinen Anwalt vertreten, muß bis zum 15.12. entscheiden, ob er mit dem Vergleich einverstanden ist oder Widerspruch einlegen will.