Verläßlicher Mietspiegel

■ Amtsgericht Tiergarten hebt die Bedeutung des Mietspiegelsbei der Festlegung der Vergleichsmiete hervor

Der Mietspiegel ist das zuverlässigste Mittel, um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Diese Auffassung vertritt das Amtsgericht Tiergarten in einem Urteil vom 20.Juni, wie der Berliner Mieterverein gestern erklärte. Auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete werden Mieterhöhungen im Altbau berechnet. Die Vergleichsmiete bewegt sich innerhalb einer Spanne und richtet sich nach Lage und Ausstattung der Wohnung. Die Obergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete darf bei einer Mieterhöhung nicht überschritten werden. Mit Hilfe einzelner Wohnungsmerkmale - z.B. ob das Bad gekachelt ist oder ob Isolierglasfenster eingebaut sind - wird festgelegt, wo innerhalb der Spanne die ortsübliche Vergleichsmiete angesetzt werden darf. Auch diese Orientierungshilfen werden vom Gericht als zuverlässiges Beweismittel eingeschätzt.

Dies ist das erste Urteil zum Stellenwert des Mietspiegels, das im übrigen der Einschätzung des Mietervereins folgt. Hausbesitzerverbände hatten sich bisher gegen den Mietspiegel als wichtigstes Beweismittel ausgesprochen, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen seien genauso gute Belege zur Mieterhöhung. Mieterhöhungen, die darauf beruhen, fallen allerdings in der Regel höher aus. Der Mietspiegel enthalte Ungereimtheiten, so die Hausbesitzer. Dies läge, so das Gericht, an den gesetzlichen Vorgaben, und seien dem Mietspiegel selbst nicht anzulasten.

esch