Bann für freigelassenen RAF-Häftling

Bundesanwalt Rebmann will den RAF-Gefangenen Roland Mayer nach seiner Freilassung für fünf Jahre unter „Führungsaufsicht“ stellen / Begründung: Mayer hat nicht abgeschworen / Anwalt zieht Vergleich mit Südafrika  ■  Aus Heidelberg Rolf Gramm

Der gegenwärtig noch in Bruchsal inhaftierte RAF-Gefangene Roland Mayer hat am 16.12.1988 seine 12jährige Haftstrafe verbüßt und wird freigelassen. Aber frei soll er nach dem Willen der Bundesanwaltschaft dann trotzdem nicht sein. Generalbundesanwalt Kurt Rebmann hat für den Mann, nach dem einst die „Haag/Mayer-Bande“ mitbenannt wurde, eine besondere Gehässigkeit ausgedacht: Er hat beim Stuttgarter Oberlandesgericht beantragt, daß Mayer einer fünfjährigen „Führungsaufsicht“ unterstellt wird, während der er seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis seiner „Aufsichtsstelle“ verlassen darf. Nach Kenntnis von Mayers Verteidiger, dem Heidelberger Rechtsanwalt Dr.Gerhard Härdle, ist eine derartige Schikane nach einer Haftentlassung von Gefangenen aus der RAF oder auch von anderen politischen Gefangenen bislang einmalig. Zwar werde das Instrument der „Führungsaufsicht“ inzwischen häufig angewandt; eine fünfjährige Dauer und die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen einzigen Ort habe es aber bislang nicht gegeben.

In dem der taz vorliegenden Schreiben an das Stuttgarter Oberlandesgericht erklärt der Generalbundesanwalt mit Datum vom 5.Oktober, daß die Auflage notwendig werde, da nicht zu erwarten sei, daß Mayer „ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird“. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bruchsal habe in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, daß sich der Verurteilte nach wie vor zu den Zielen und Aktivitäten der „Rote Armee-Fraktion“ bekenne. Diese Feststellung entspricht auch dem Stand meiner Erkenntnisse“, schreibt Rebmann. Roland Mayer, der 1976 festgenommen worden war und 1979 wegen „Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer“ sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom OLG Stuttgart verurteilt worden war, habe auch während der Haft „stets seine Verbindung zur RAF deutlich gemacht“. Insbesondere habe er sich am bislang letzten kollektiven Hungerstreik im Jahre 1984 beteiligt. Der Tietmeyer-Anschlag habe bewiesen, daß die RAF nach wie vor bestehe.

Die von Rebmann geplante fünfjährige Dauer der Führungsaufsicht entspricht nach Auffassung des obersten Verfolgers der Republik „der Gefährlichkeit des Verurteilten und seiner Gefährdung als Folge seiner Uneinsichtigkeit und seines Beharrens auf den von der 'RAF‘ verfolgten Zielen“. Für Rechtsanwalt Härdle stellen die vom Generalbundesanwalt beantragten Auflagen eine „Form des Hausarrests“ dar, die an die „in Südafrika geübten Praktiken des 'Banns‘ erinnern“. Nach zwölf Jahren, die sein Mandant in weitgehender Isolation habe verbringen müssen, werde damit geplant, „in Form einer Art offenen Vollzugs die Haftzeit noch zu verlängern“. Derartige Maßnahmen sind nach Auffassung des Verteidigers dazu geeignet, Versuche des Wiederaufbaus sozialer Beziehungen „draußen“ sowie die Arbeitsaufnahme zu erschweren, wenn nicht zu vereiteln.

Das Stuttgarter OLG wird voraussichtlich im November über den Antrag der Bundesanwaltschaft entscheiden.