129a: Staatsanwalt fordert Haftstrafen

■ Im Münchner Verfahren gegen Janine S. und Wolfgang K. plädiert die Anklage auf jeweils ein Jahr und drei Monate ohne Bewährung / Die Angeklagten sollen die RAF unterstützt haben

München (taz) - Die Beweisaufnahme im Münchner 129a-Prozeß ist abgeschlossen, Oberstaatsanwalt Vollmann plädierte auf jeweils ein Jahr und drei Monate Haftstrafe ohne Bewährung für die beiden Angeklagten Janin S. und Wolfgang K. Beide hätten als Organisatoren und Initiatoren einer Veranstaltung im November 1986, auf der über die Situation der politischen Gefangenen diskutiert werden sollte, die RAF unterstützt. Ihre Forderung nach Zusammenlegung sei die Forderung der RAF. Die jedoch wolle nicht nur die Verbesserung der humanitären Situation, sondern die Stärkung der Organisation. Der Senat behandle diese Tatsache zurecht als gerichtskundig.

Tatsächlich erklärte das Gericht der zentralen Punkt der Beweisaufnahmen, es sei „gerichtskundig“, welche Ziele die RAF und die Gefangenen aus der RAF mit der Forderung auf Zusammenlegung wirklich verfolgten. Darüber müsse nicht mehr Beweis erhoben werden. Michael Moos und Michael Reiss hielten als Verteidiger entgegen, der Kampf der Häftlinge für ihre Zusammenlegung sei selbständiger Widerstand gegen die Vernichtung ihrer politischen Identität. Die Forderung sei ihre eigene Forderung. Die Unterstützung der Forderung sei die Unterstützung der Gefangenen und eben nicht die Unterstützung der Organisation. Gerade aber den Organisationsbezug konstruierte die Anklage in enger Anlehung an die Terminologie aus Karlsruhe.

Der Republik erster Ankläger Rebmann bestimmte nach Beendigung des Hungerstreiks 1984/85, daß künftig Meinungsäußerungen und Veranstaltungen zur Unterstützung der Forderung nach Zusammenlegung konsequent als Unterstützungshandlungen im Sinne des Paragraphen 129a verfolgt werden sollten. Juristisch begründeten Rebmann und sein Oberstaatatsanwalt gestern diese Forderung damit, daß die Forderung nach Zusammenlegung von der RAF selbst verstärkt propagiert werde. Diese Formel wurde Janin S. und Wolfgang K. untergeschoben und zur Grundlage der Verurteilung gemacht.

Walter Zimmermann-Hedewig