: SKP beendete „rechtswidrige Praxis“
■ Für VHS-Honorarkräfte gibt es keine Kontrollmitteilungen mehr Ähnliche Regelungen im Rundfunk-Bereich ebenfalls „ohne Rechtsgrundlage“
Der Fiskus traut offensichtlich den Arbeitehmern privater Firmen mehr Steuer-Ehrlichkeit zu als den öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Wie anders soll interpretiert werden, daß für öffentliche Bedienstete „Kontrollmitteilungen“ über eventuelle Nebenverdieste an die Finanzämter gehen - eine für Arbeitnehmer im privaten Bereich unvorstellbare Regelung? Die Datenschützer der Bundesläder haben die Kontrollmitteilungen in einem Beschluß schon 1982 moniert. Nach einer neuen Intervention des Bremer Daten
schutzbeauftrageten Alfred Büllesbach im Interesse von VHS -Honorarkräften ist zumindest im Bereich der Bremer SKP diese „rechtswidrige Praxis“ (Büllesbach) nun beendet. Denn der öffentliche Arbeitgeber kann sich zwar auf eine Verwaltungsvorschrift berufen, dies ist aber zu wenig: Das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ kann nach Volkszähluungsurteil nur durch Gesetze aufgehoben werden.
Genau andersherum ist es bei dem Rundfunk, der die rechtswidrige Praxis vorerst noch fort
setzt: Zwar gebe es, so Büllesbach, in der Abgabenordnung § 93a eine gesetzliche Bestimmung, aber keine entsprechende Rechtsverordnung.
Ob Gesetze, die die Beschäftgigten öffentlicher Arbeitgeber besonders als Steuerhinterzieher verdächtigen und deshalb eine besodnere Kontrolle regeln, eventuell grundsätzlich gegen das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ verstoßen und insofern verfassungswidrig wären, möchte Büllesbach derzeit noch nicht beurteilen.
K.W.
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