Ausländergesetz: Status quo fürs Jahr 2.000

Die Eckpunkte des neuen Ausländergesetzes, auf die sich CDU/CSU und FDP jetzt geeinigt haben: Nach acht Jahren in der BRD kann Ehepartner nachgeholt werden / Zuzugsgrenze für Kinder bleibt bei 16 Jahren / Generelles Einbürgerungsrecht für Jugendliche fehlt  ■  Von Vera Gaserow

Berlin (taz) - Kernpunkt der bisher bekanntgewordenen Pläne der Regierungskoalition für ein neues Ausländergesetz ist die generelle Aussage, die Bundesrepublik sei kein Einwanderungsland. Der 1973 verhängte Zuzugsstopp für Ausländer soll förmlich in das neue Gesetz aufgenommen werden. Ausländer, sofern sie nicht als Asylsuchende kommen, haben damit endgültig nur noch als nachziehende Familienangehörige oder als befristet geduldete Studenten ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik.

Die Eckpunkte sehen folgende, nun bundeseinheitlich geltende Regelungen des Familiennachzugs vor: In der Bundesrepublik lebende Ausländer der zweiten oder dritten Generation können einen Ehepartner aus dem Ausland zu sich holen, wenn sie mindestens acht Jahre in der Bundesrepublik gelebt haben, den Lebensunterhalt der Familie selbst, ohne öffentliche Gelder bestreiten und eine „ausreichende Wohnung“ vorzuweisen haben. Nachgezogene Ehegatten sollen nach frühestens vier Jahren ein eigenes, vom Ehepartner unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.

Die Zuzugsgrenze für nachziehende Kinder bleibt weiterhin bei 16 Jahren. Allerdings dürfen Kinder auch nach den jetzigen Plänen nur nachziehen, wenn beide Elternteile in der Bundesrepublik leben, einen gesicherten Lebensunterhalt und eine ausreichend große Wohnung vorweisen können. Die von der FDP geforderte und in einigen SPD-regierten Bundesländern praktizierte Wiederkehrmöglichkeit für jugendliche Ausländer, die in der Bundesrepublik aufgewachsen sind, findet sich in den Eckpunkten nur in verwässerter Form. Eine solche Rückkehrmöglichkeit soll nur für Jugendliche zwischen 16 und 21 Jahren gelten, die zuvor mindestens acht Jahre mit ihren Eltern in der Bundesrepublik gelebt haben. Außerdem sollen sie vor ihrer Einreise nachweisen, daß sie über mindestens fünf Jahre ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Andernfalls müssen sie eine Zusicherung von Verwandten beinbringen, daß sie im Notfall unterstützt werden und nicht Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe beziehen werden.

Ein generelles Einbürgerungsrecht für jugendliche Ausländer der zweiten und dritten Generation, wie es u.a. auch die FDP gefordert hatte, wird es nach den jetzigen Vorschlägen nicht geben. Die Koalitionsparteien verständigten sich statt dessen auf eine Ermessensregelung, die Jugendlichen eine „berechenbare Einbürgerungsaussicht“ verspricht, wenn sie ihre „soziale Integration“ nachweisen können.

Eine weitere wegweisende Festlegung, mit der die Eckpunkte der Koalition bestenfalls den Status quo festschreibt: eine doppelte Staatsbürgerschaft, die u.a. auch von Kreisen der CDU und der Industrie angeregt wurde, wird es auch im künftigen Ausländergesetz nicht geben. Die Doppelstaatsangehörigkeit soll nur dann möglich sein, wenn sich etwa der Heimatstaat weigert, den Betroffenen aus der alten Staatsangehörigkeit zu entlassen.

Beibehalten werden auch die bisherigen Stufen im jeweiligen Aufenthaltsstatus. Nach fünf Jahren können AusländerInnen, wenn sie sozial integriert sind, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und eine besondere Arbeitserlaubnis erhalten. Nach acht Jahren bekommen sie eine Aufenthaltsberechtigung. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß AusländerInnen ihren Lebensunterhalt unabhängig von staatlicher Unterstützung bestreiten. Was künftig passieren soll, wenn AusländerInnen das nicht können, geht aus den bisher bekanntgewordenen Regelungen nicht hervor. So ist noch unklar, ob z.B. der Bezug von Sozialhilfe - wie in dem Zimmermann-entwuf geplant - nach den neuen Plänen ein Ausweisungsgrund sein wird. Völlig ausgeblendet werden in den Eckpunkten auch die rund 300.000 De-facto-Flüchtlinge in der Bundesrepublik, die bisher über den Paragraphen 14 des Ausländergesetzes einen Abschiebeschutz erhielten. Vor allem wegen des Widerstands von Bayern, diese Regelung beizubehalten, wurde dieser Punkt vorerst ausgeklammert.