BGH mieterfreundlich

Karlsruhe (ap) - Die in vielen Mietverträgen enthaltene sogenannte Kleinreparaturklausel, wonach Mieter für Reparaturen bis zu einem gewissen Betrag selbst aufkommen müssen, ist vom Bundesgerichtshof erheblich eingeschränkt worden. In einem am Mittwoch verkündeten Urteil stellen die Karlsruher Richter fest, daß sich die Klausel mit der Eigenbeteiligung von meist 100 Mark nur auf solche Teile der Mietsache beziehen darf, „die dem direkten und häufigen Zugriff der Mieter ausgesetzt sind“. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 91/88)