Berufsverbot für Kiffer

Verwaltungsgericht Mannheim bestätigt: Wer wegen Haschischbesitzes verurteilt wird, ist als Erzieher nicht tragbar  ■  Aus Mannheim Rolf Gramm

Wer sich mit Haschisch erwischen läßt und daraufhin rechtskräftig verurteilt wird, dem kann das Oberschulamt eine Tätigkeit als Erzieher untersagen. Das gilt auch dann, wenn bei dem Delinquenten nur geringe Mengen des Rauschmittels gefunden wurden. Diese Auffassung bestätigt der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.

In der Auseinandersetzung ging es um den Fall eines Mannes, der insgesamt dreimal wegen des Besitzes von 1,9 Gramm, 5 Gramm und 0,25 Gramm Haschisch zu geringfügigen Strafen verurteilt wurde. Das Oberschulamt in Tübingen untersagte ihm daraufhin seine Tätigkeit als Erzieher an einem Körperbehindertenzentrum sowie an allen der Aufsichtsbehörde unterstellten Privatschulen, Heimen und Sonderschulkindergärten. Für das Amt lagen „in der Person des Antragstellers Tatsachen vor, die ihn für die Ausübung einer Tätigkeit als Erzieher ungeeignet erscheinen lassen“.

Der VGH machte sich jetzt diese Auffassung zu eigen. Verurteilungen wegen Rauschmittelbesitzes zögen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot nach sich, nach dem der erwischte Cannabisfreund Jugendliche „im Rahmen eines Rechtsverhältnisses“ nicht beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden dürfe. Das Gesetz gehe von der „Gefährlichkeit und Sozialschädlichkeit des Genusses von Rauschmitteln überhaupt“ aus und vermute auf fünf Jahre eine Gefährdung Jugendlicher durch den Drogendelinquenten.

Die Beteuerungen des Erziehers, der nun um seine Arbeit gebracht ist, daß es sich nur um geringe Mengen handelte, konnte das Gericht genausowenig gnädig stimmen wie die positive Beurteilung durch seine Vorgesetzten oder seine Beteuerung, er habe inzwischen dem Cannabis abgeschworen (AZ: 9S781/89).