S C H Ö N E R L E B E N Papalagi contra Ur-Papalagi

■ Gericht schafft „geistigen Diebstahl“ ab

Was ein Diebstahl ist und was nicht, ist jenseits des Mundraubs relativ leicht zu entscheiden. Wenn es sich aber um den „geistigen Diebstahl“ handelt, sind Gerichte leicht überfordert. Muß man sich doch ggf. mit so windigen Erscheinungen wie Literaturkundlern befassen, verschrobenen wortreichen Gesellen, die noch den klarsten Fakt verdunkeln können.

Das Stuttgarter Gericht vermeidet schwankenden Boden und entscheidet auf dem Territorium des Wettbewerbsrechts: Niemand darf dem Konkurrenten Übles nachreden, und sei es auch wahr. Trotzdem wollte die 11. Kammer für Handelssachen doch auch literaturwissenschaftlich ein klein wenig mitreden können und „merkte an“, daß die Bearbeitung des gleichen Stoffs zu ähnlichen Ergebnissen führen kann. Auch in Details. Und offenbar auch bis zum Satzbau und zur Wahl der Worte. Die Schwaben leisten hier immerhin Umwälzendes: die Aufhebung des Tatbestands des geistigen Diebstahls in toto. Burkhard Straßman