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Ausländergesetz wird verabschiedet

■ Abgesehen von kleinen Änderungen bleiben die Koalitionsfraktionen bei umstrittenem Entwurf / Auch Ehegatten und Kinder politisch Verfolgter erhalten unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Bonn (taz) - Das neue Ausländergesetz soll am 26. April im Bundestag verabschiedet werden. Kommenden Montag wird der Innenausschuß ein letztes Mal über das Paragraphenwerk beraten. Daß die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP auf Änderungswünsche von seiten der SPD und den Grünen eingehen werden, ist dabei nicht zu erwarten. Intern haben sich die zuständigen PolitikerInnen der Regierungskoalition auf einige geringfügige Änderungen an dem umstrittenen Gesetzentwurf verständigt.

Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Ausländerinitiativen und die Bonner Oppositionsparteien üben seit Monaten heftige Kritik an dem geplanten restriktiven Gesetz.

Einige der Änderungen, auf die sich die Koalition geeinigt hat: Auch Ehegatten und Kindern politisch Verfolgter sollen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten - allerdings erst nach acht Jahren.

Den Nachzug von Familien hier lebender AusländerInnen und die Verfestigung ihres Aufenhaltsstatus soll weiterhin daran knüpft sein, daß „ausreichender Wohnraum“ vorhanden ist. Neu ist jedoch, daß bei der Bemessung des Wohnraums Kinder bis zu vier Jahren nicht mitgerechnet werden. Allerdings: Wenn die Kinder diese Altersgrenze überschreiten gilt der Wohnraum dann als nicht mehr „ausreichend“.

AusländerInnen, die mit Deutschen verheiratet sind, sollen nach drei, statt wie bisher geplant nach fünf Jahren einen Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Weiter soll es Ausländern ausdrücklich nicht schaden, daß sie in ihrem Heimatland Wehrdienst geleistet haben, wenn es darum geht, ob sie in die Bundesrepublik zurückkehren dürfen. Heimerziehung wird nach dem Willen der Koalition kein Grund mehr sein, einen Jugendlichen auszuweisen allerdings nur dann, wenn sich mindestens ein Elternteil rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält.

Ferdos Forudastan

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