Aids: Kliniken haften bei Bluttransfusion =

Karlsruhe/Hamburg (dpa) — Krankenhausträger haften für Aids- Infektionen, die durch die Transfusion mit infiziertem Blut ausgelöst worden sind. Stecke sich der Ehemann einer durch die Transfusion infizierten Frau ebenfalls an, müsse der Krankenhausträger „die konkrete Möglichkeit anderer Infektionsquellen beweisen“, heißt es in einem am Dienstag verkündeten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im behandelten Fall hatte sich ein Mann, dessen Ehefrau 1984 nach einer Zwölffingerdarm-Operation im Universitätskrankenhaus Eppendorf (Hamburg) Blut eines an Aids erkrankten Spenders erhalten hatte, später ebenfalls infiziert. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab der Klage mit der Begründung statt, der Krankenhausträger hätte seinerzeit „alle zumutbaren Maßnahmen“ ergreifen müssen, um die Angehörigen von Risikogruppen vom Blutspenden abzuhalten. Jeder Blutspender hätte deshalb damals eindringlich auf die durch HIV infizierten Risikogruppen — beispielsweise Homosexuelle und Drogensüchtige — hingewiesen werden müssen. Dagegen habe die Stadt Hamburg als Krankenhausträger jedoch verstoßen.

Auch der Einwand der Stadt, möglicherweise habe sich der Ehemann nicht durch den Kontakt mit seiner vorher erkrankten Frau angesteckt, wurde vom BGH zurückgewiesen. Es gebe einen „Anscheinsbeweis“, daß dann, wenn der Ehegatte des Blutempfängers ebenfalls an Aids erkrankt, er von dem Blutempfänger angesteckt worden ist. Den Nachweis anderer möglicher Infektionsquellen habe die beklagte Stadt Hamburg jedoch nicht geführt. Dem Betroffenen billigte das Gericht 51.000 Mark Schmerzensgeld und eine Rente von 1.000 Mark monatlich zu.