Keine Revision bei Straferlaß für Kronzeugen

Karlsruhe (ap) — Der Bundesgerichtshof sieht sich für die Überprüfung von Urteilen, bei denen die Kronzeugenregelung angewandt wurde, nicht zuständig. Die Höhe der Strafmilderung ist nach Auffassung des BGH Sache des Gerichts, vor dem das Hauptverfahren stattgefunden hat. Dies stellte er in seiner am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten schriftlichen Urteilsbegründung im Fall des RAF-Aussteigers Werner Lotze fest, der am 31.Januar 1991 vom Bayerischen Obersten Landesgericht wegen Mordes und anderer Straftaten unter Anwendung der Kronzeugenregelung zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der BGH hatte der Revision Lotzes am 23. Oktober teilweise stattgegeben, das Rechtsmittel jedoch insoweit zurückgewiesen, als es von der Bundesanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt und auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung der Kronzeugenregelung gestützt worden war. Grundsätzlich stellte die oberste Revisionsinstanz fest, daß Gerichte die Kronzeugenregelung nicht ausschließlich mit der Aussagebereitschaft eines Angeklagten begründen dürfen, sondern auch der persönlichen Schuld Gewicht beimessen müssen. Von maßgeblichem Einfluß sei vielmehr auch das Gewicht der eigenen Taten des Kronzeugen.

Das Gericht habe bei der Festlegung der Strafe zwischen beiden Gesichtpunkten abzuwägen. Dies sei Sache der sogenannten Tatsacheninstanz, das Revisionsgericht könne die Entscheidung nur auf mögliche Rechtsfehler überprüfen. Im Fall Lotze seien solche Rechtsfehler nicht festgestellt worden. Die vorgenommene Strafmilderung halte sich innerhalb des Spielraums, der dem Tatrichter durch die Kronzeugenregelung eingeräumt sei. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 321/91)