Hunde, wollt ihr denn ewig leben?

■ Verwaltungsgericht ordnete Einschläferung eines Bullterriers an, der mehrere Menschen zum Teil schwer verletzt hatte/ Maulkorberlaß gilt

Berlin. Der Halter eines bißwütigen dreijährigen Pitbullterriers muß seinen Kampfhund einschläfern lassen. Mit diesem gestern veröffentlichten Beschluß bestätigte das Berliner Verwaltungsgericht eine entsprechende Anordnung des Veterinäramtes Charlottenburg und wies gleichzeitig den Einspruch des Hundebesitzers zurück.

Sein Hund hatte schon mehrmals Menschen angefallen und zum Teil schwer verletzt. Zuletzt hatte er am 9. Oktober einen anderen Pitbullrüden totgebissen, während sein Besitzer gleichzeitig mit dem Messer auf den anderen Hundehalter losging und verletzte.

Dies offenbare eine »unverantwortliche Grundhaltung gegenüber Leben und Gesundheit anderer Menschen«, begründete die 14. Kammer des Verwaltungsgerichtes ihren Beschluß auf sofortige »Einziehung« und Einschläferung des Pitbullterriers. Sein Besitzer sei »mit der Haltung des Hundes offenbar überfordert«. Von daher bestehe ein »überwiegendes öffentliches Interesse« an der Tötung des Hundes.

Der Beschluß konnte bislang jedoch nicht vollzogen werden, da Herr und Hund »untergetaucht« sind — für das Gericht ein weiterer Grund, auf der »Einziehung« dieser Kampfmaschine auf vier Beinen zu bestehen.

In einem weiteren Verfahren vor derselben Kammer wurde ein anderer kampfwütiger Bullterrier an die Leine gelegt. Das Tier müsse einen Maulkorb tragen und ständig an der Leine sein, bestätigte das Verwaltungsgericht eine vom Veterinäramt Wedding erlassene Anordnung. Der fünfjährige Terrier hatte einen Schüler von hinten angefallen, ihm Verletzungen am rechten Oberschenkel zugefügt und sich sodann am linken Oberarm festgebissen.

Damit bestehe Anlaß zur Annahme, daß der Kampfhund »eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit« darstelle, entschied das Verwaltungsgericht. Auch wenn die Angabe seines Besitzers stimme, daß er »zur Tatzeit« nicht »am Tatort« gewesen sei, sei der Zwang, den Hund an die Leine zu nehmen, weniger schlimm als die Gefahren, die von der »betroffenen Hunderasse« ausgingen.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Berlin bislang noch keine sogenannte Kampfhundverordnung, bei der sich Hundehalter eine Genehmigung für ihr Viech besorgen und ihre Zuverlässigkeit beweisen müssen. Das Verwaltungsgericht hat mit den zitierten Entscheidungen hier wenigstens in zwei Einzelfällen Abhilfe geschaffen. Allerdings ist es nach Angaben eines Gerichtssprechers schon öfter vorgekommen, daß Berliner Richter die Tötung besonders aggressiver Hunde anordneten. usche

(Beschluß vom 22. November 1991, Aktenzeichen VG 14A414, 91 und Beschluß vom 28. November 1991, Aktenzeichen VG 14 A 430, 91)