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■ STICHWORT: WOHNENVon Mäusen und Mietern

Von Mäusen und Mietern

Ob Kampfhund, Haustiger oder Kanarienvogel, um Haustiere gibt es regelmäßig Streit, nicht nur zwischen Vermietern und Mietern, sondern auch unter Mietern. Von manchen Tieren wird allerdings kaum eine Beeinträchtigung des Wohnens zu erwarten sein, so daß die Haltung solcher Kleintiere wie Hamster, Zierfische und Vögel auch keiner besonderen Genehmigung bedarf. Streitigkeiten um die Tierhaltung drehen sich in erster Linie um Hunde und Katzen, obgleich die Gerichte sich auch schon mit Tigern, Schlangen und Bienen zu beschäftigen hatten. Da die Tierhaltung gesetzlich nicht geregelt ist, sind Mietvertragsgestaltung und Rechtsprechung entscheidend.

Fehlt eine mietvertragliche Vereinbarung, so kann nach herrschender Auffassung der Mieter die üblichen Haustiere wie Hund und Katze halten, sie gehören heute zur allgemeinen Lebensführung. Eine generelle Erlaubnis im Vertrag ist aber auch weiterhin unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles auszulegen. Wird die Haltung eines ganz bestimmten Tieres erlaubt, so muß sich die Genehmigung nicht ohne weiteres auf jedes andere Tier erstrecken, wohl aber auf einen vergleichbaren Nachfolger, zum Beispiel nach dem Ableben des geliebtes Vierbeiners. Derartige vertragliche Vereinbarungen gehen selbstverständlich auch auf einen neuen Hauseigentümer über. Durch stillschweigendes Dulden der Tierhaltung kann eine Vertragsänderung genehmigt werden, es sei denn, der Vermieter hat erst nach einem langen Zeitraum von der Tierhaltung Kenntnis erhalten.

Ein generelles Verbot im Mietvertrag zur Hundehaltung ist zulässig und verstößt nicht gegegn das geltende Grundgesetz. Ist artgerechte Haltung in der Mietwohung nicht möglich, ist ebenfalls ein Verbot zulässig. Die Formularklausel: »Die Tierhaltung ist verboten« würde die Kleintierhaltung von Hamstern, Wellensittichen etc. beinhalten und ist unwirksam. Der Vermieter könnte die Unterlassung nur verlangen, wenn er konkret Störungen nachweist. Ein Verbot kann den Mieter im übrigen nicht daran hindern, beispielsweise Besuch mit Tieren zu empfangen, eine Katze zur Bekämpfung einer Mäuseplage einzusetzen oder das Tier eines Bekannten während dessen Urlaubszeit aufzunehmen. Die mietvertragliche Vereinbarung, nach der die Tierhaltung unter dem besonderen Vorbehalt des Vermieters steht, räumt dem Vermieter ein freies Ermessen ein. Jedoch darf ein Verbot nicht rechtsmißbräulich sein. Härtegeründe auf seiten des Mieters wie der Blindenhund für den sehbehinderten Mieter oder der Hund als Lebenspartner, können gegen ein Verbot sprechen. Strittig ist, ob ein rechtsmißbräuchliches Verbot vorliegt, wenn anderen Mietern im Hause die Genehmigung erteilt wurde.

Werden Mieter durch Hundegebell, überlautes Vogelgezwitscher oder üble Gerüche der Haustiere belästigt, so können die belästigten Mieter vom Vermieter verlangen, daß dieser den Tierhalter zur Unterlassung der Störungen auffordert.Reiner Wild,

Berliner Mieterverein e.V.

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