Höchstes Gericht erschwert Dachausbau

■ Bundesverwaltungsgericht urteilt: Pauschale Genehmigungen von Dachgeschossen sind rechtswidrig

Berlin. Dachgeschoßausbauten dürfen in Berlin nicht mehr wie bisher pauschal, also ohne Ansehen des Einzelfalls, genehmigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den entsprechenden Paragraphen der Baunutzungsverordnung, der auch unter dem Begriff »Wohnungsbauerleichterungsgesetz« bekannt ist, für nichtig erklärt. Dieser Paragraph war vor anderthalb Jahren vom Bundeskabinett beschlossen worden. Selbst bei Bauherren, denen die Baugenehmigung bereits erteilt wurde, hat diese nicht mehr unbedingt Bestand. Zudem entschied das Gericht, daß bei Bauvorhaben auch das Dachgeschoß auf die Geschoßflächenzahl des Blocks — ein Parameter für die Bebauungsdichte — anzurechnen sei. Dies war bisher nicht der Fall. Dieses Urteil dürfte Konsequenzen haben für das Wohnungsbauprogramm des Senates: Tausende von Dachwohnungen entstehen jedes Jahr in Berlin, davon werden allein 2.000 mit öffentlichen Geldern gefördert. Ein Potential von bis zu 20.000 Wohnungen, ermittelte die Bauverwaltung, sei bis 1995 noch auf Berlins Dächern zu bauen. Betroffen werden von dieser veränderten Rechtsauffassung vor allem strittige Dachgeschoßvorhaben sein, gegen die geklagt wird.

Während es beim Bausenator hieß, man müsse erst einmal abwarten, welche Praxis sich aus diesem Urteil entwickle, wurde das Urteil von den Baustadträten der meisten Innenstadtbezirke begrüßt. »Das heißt, daß wir bei der Genehmigung von Dachgeschoßvorhaben mehr gesetzlichen Spielraum bekommen, um steuernd und kontrollierend einzugreifen«, erläuterte der Wilmersdorfer Baustadtrat Uwe Szelag (AL). Das Bezirksamt könne nun eher gestalterische oder stadtplanerische Auflagen machen, etwa einen Grünausgleich oder eine gestaltete, nutzbare Dachlandschaft. In den letzten anderthalb Jahren habe man alles ohne Ansehen des Einzelfalles genehmigen müssen, damit sei es nun vorbei. Die Baustadträte hätten ohnehin die Auffassung vertreten, daß dies rechtswidrig sei. Szelag rechnet allerdings nicht mit einem wesentlichen Rückgang der Baugenehmigungen für Dachgeschosse. Was bereits laufende Bauanträge angehe, sagte Szelag, werde man bei einer pauschalen Baugenehmigung nach altem Recht bleiben, wo bereits Bauarbeiten in Auftrag gegeben worden seien. Ansonsten werde man die Bauanträge nach der neuen Rechtsprechung beurteilen. Die neue Rechtsprechung, so Szelag weiter, biete den Bezirksämtern allerdings keine Handhabe, Dachgeschoßausbauten dann zu untersagen, wenn damit die Zweckentfremdnung einer Wohnung zu Gewerbefläche verbunden ist — was derzeit das größte Folgeproblem beim Dachgeschoßausbau ist. Allenfalls könne man untersagen, daß in das Dachgeschoß selbst Gewerbe einquartiert werde. esch