BVG-Ohrfeige für Vertriebene

Karlsruhe (dpa) — Die Anerkennung der Oder-Neiße-Linie im deutsch-polnischen Grenzvertrag vom November 1990 war verfassungsgemäß.

Nach einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verletzt der Vertrag nicht die Grundrechte der nach 1945 aus den Oder-Neiße-Gebieten Vertriebenen. Vielmehr bestätige er nur „die jedenfalls faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehende Grenze“. Die Rechtspositionen der Vertriebenen werden nach Ansicht der Karlsruher Richter überhaupt nicht berührt: „Ihnen ist all das geblieben, was sie zuvor hatten: ihrer Ansicht nach bestehende, von polnischer Seite aber nicht anerkannte und daher praktisch nicht durchsetzbare Rechtspositionen und die Hoffnung auf Rückgängigmachung oder zumindest Entschädigung für vor langer Zeit erlittene und ihrer Auffassung nach zu Unrecht zugefügter Verluste.“

(AZ 2 BvR 1613/91)