Dienerin zweier Mächte

Parteien und Politiker statten die Justiz personell unter permanentem Verstoß gegen die Verfassung mit Gefolgsleuten der eigenen Couleur aus: Ämterpatronage  ■ VON WERNER SCHMIDT-HIEBER UND EKKEHARD KIESSWETTER

Man wird nicht müde, die Korruption der ehemaligen DDR-Machthaber mit tiefem Abscheu zu betrachten, denn stets geht mit diesem Abscheu eine unverhohlene Selbstzufriedenheit einher darüber, daß bei uns dergleichen ganz und gar undenkbar sei. Aber ist nicht bei genauem Hinsehen dieser Dünkel beinahe widerwärtiger als die Bereicherung der SED- Größen? Denn Korruption ist doch nur die zwangsläufige Folge einer unkontrollierbaren Machtausübung. Der Dünkel aber ist das Erzeugnis einer Beschränktheit, die glaubt, Machtmißbrauch sei die Folge der Schlechtigkeit anderer Menschen und erlaube einen Rückschluß auf die eigene Sauber- und Lauterkeit.

Gleichzeitig verstellt Selbstzufriedenheit den Blick dafür, daß auch unter demokratischen Verhältnissen Korruption blüht und wuchert und dieselben Ursachen hat wie in der ehemaligen DDR: den Mangel an Kontrolle nämlich. Auch bei uns gab und gibt es eine unkontrollierbare und daher die Korruption fördernde Einheitspartei; gemeint ist der ausdrückliche oder stillschweigende Zusammenschluß der Parteien zum Zwecke der Selbstbereicherung, der Aneignung fremden, zumeist öffentlichen Vermögens. Wir reden von der Parteibuchwirtschaft, treffender wäre es, von strafbarer Kumpanei zu reden oder von Komplizenschaft. Daß bei der Parteibuchwirtschaft der Sprachgebrauch nicht von Korruption redet und erst recht nicht von Kriminalität, sondern bestenfalls von „unliebsamen Gebräuchen“, ist ein erstes deutliches Anzeichen für die allgemeine Devotion vor den politischen Parteien, für einen allumfassenden Parteigeist. Aber Parteibuchwirtschaft ist strafbare Korruption und nichts anderes.

Je höher das Amt, desto ungenierter korrupt

Nun gibt es eine Unterart der Parteibuchwirtschaft, die, obgleich ebenfalls strafbar, nicht einmal kaschiert wird, die sich völlig ungeniert und unbehelligt ausgebreitet hat: die Ämterpatronage, die Bevorzugung von Parteigünstlingen bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Zwar haben die Väter des Grundgesetzes — die Vetternwirtschaft der Nazis vor Augen — die Günstlingswirtschaft bei der Ämtervergabe gleich auf zwei Wegen verhindern wollen: Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Damit erhält das Leistungsprinzip oder die Bestenauslese bei der Ämtervergabe Verfassungsrang. Gleichzeitig bestimmt das Diskriminierungsverbot, daß niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Es gibt keine anderen Verfassungsgrundsätze, gegen die so häufig und ungeniert verstoßen wird. Kein Bereich der öffentlichen Verwaltung, der nicht vom Krebsgeschwür der Ämterpatronage zersetzt wäre, kein erwerbswirtschaftliches öffentliches Unternehmen, dessen Spitzenpositionen nicht fest in der Hand der Parteien wären. Selbst in Privatbetrieben, in denen der Staat nur Anteile besitzt, haben Parteigünstlinge das Sagen. Es ist paradox: Je höher das Amt dotiert wird, desto weniger spielen Leistungsprinzip und Bestenauslese eine Rolle, sondern Parteigeist und Parteigunst. Bei der Ämtervergabe verschafft hierzulande die Parteizugehörigkeit größere Privilegien, als sie früher der Adel hatte. Aber während die Bevorzugung des Junkers im Preußen des 19.Jahrhunderts ständischem Denken entsprach, nach den Worten des Philosophen Julius Stahl sogar „Ausdruck göttlicher Ordnung“ war, ist die Begünstigung des Parteimanns verfassungswidrig und strafbar.

Und die Justiz? Ist wenigstens sie frei vom Krebsgeschwür der Ämterpatronage? Mitnichten. Auch für die Justiz gilt: je höher das Amt, desto unerläßlicher Parteizugehörigkeit und Parteigunst. Rigoros bis zur Komik ist das Erfordernis des Parteibuchs, wenn es um die Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes geht. Die großen Parteien haben sich wegen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit auf einen harmlosen Modus geeinigt, allerdings auf Kosten der Parteilosen, die 97Prozent der Bevölkerung ausmachen.

Parteibuchklüngelei — rigoros bis zur Komik

Sozialdemokraten und Unionsparteien besetzen in den beiden achtköpfigen Senaten jeweils drei Posten mit Parteimitgliedern. Auf jeweils zwei Planstellen dürfen die großen Parteien „neutrale“ Richter ihrer Präferenz berufen. Die Politik rekrutiert also die höchsten Richter nicht aus dem (Juristen-)Volk, sondern aus einer Kaste, deren Homogenität und Exklusivität durch ein Stück Papier bestimmt wird: das Parteibuch. Das höchste Gericht, das Verfassungsgericht, wird also unter notorischem Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze besetzt. Der Vizepräsident des höchsten Gerichts hat vor einiger Zeit ein Argument für die Rechtmäßigkeit dieser Proporz- und Parteibuchpatronage hervorgezaubert: „Die Parteien“, meint er, „akzeptieren Entscheidungen des Gerichts eher, wenn sie von Richtern kommen, die sie gewählt haben.“

Bei den übrigen Bundesgerichten wird die Besetzung der Ämter durch Parteileute immer gängiger. Doch hier herrscht ein permanentes und ziemlich unwürdiges Gerangel. Die jeweilige Mehrheit im Richterauswahlausschuß wählt Kandidaten ihrer Couleur, und die Minderheit fühlt sich übergangen. So geht das in stetem Wechsel seit gut zwei Jahrzehnten. Wie könnte eine solche Wahl im Einzelfall erfolgen? Die Parteispitze beschafft sich eine Liste der Richter eines Oberlandesgerichtes mit der passenden Parteizugehörigkeit. Lang ist die Liste nicht, da Richter ziemlich unpolitisch sind: Von den drei bis vier Parteigängern auf der Liste — das Gericht, das wir im Auge haben, hat etwa 100 Planstellen — wird der verdienstvollste (für die Partei verdienstvollste), dem Richterwahlausschuß vorgeschlagen und dort natürlich von der Mehrheit gewählt. So etwa wird man Bundesrichter. Die Parteien verhehlen ein solches Procedere gar nicht, aber ihre Patronagelobbyisten rechtfertigen es natürlich. Sie sprechen vom Erfordernis der Ausgewogenheit, vom Nachholbedarf wegen eigener Benachteiligungen durch den politischen Gegner in früheren Zeiten.

Sogar Schöffen müssen den Polittest bestehen

Es wäre ganz sicher überzogen, sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften bis ins letzte Glied als patronageverseucht anzusehen. Es gibt Regionen — wir tun gut daran, sie nicht näher zu bezeichnen —, wo die Zudringlichkeiten der Parteien einigermaßen im Zaume gehalten werden konnten. Das liegt aber kaum an der jeweiligen Politik, sondern an Persönlichkeiten in den Justizverwaltungen, denen es mit Geschick und Zähigkeit gelungen ist, Diskriminierungsverbot und Bestenauslese durchzusetzen. Andererseits weiß man, daß es Länder gibt, in denen vier Fünftel der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften der Regierungspartei angehören. Es ist auch nicht verborgen geblieben, daß in einem Bundesland nach einem Regierungswechsel nahezu alle höheren Ämter in der Justiz mit Parteifreunden besetzt wurden und bei der Kandidatensuche flächendeckend die gesamte Bundesrepublik durchkämmt wurde.

Aber nicht nur bei Neueinstellungen im Justizdienst spielt das Parteibuch eine Rolle, sondern sogar bei Schöffen. Und hier hat sich vor wenigen Jahren ein kaum faßbares Kuriosum abgespielt: Bei der Schöffenwahl für die Gerichte der Stadt Augsburg übernahm der Wahlausschuß die von den Rathausfraktionen vorgelegte Vorschlagsliste, in der in zwei Fällen ganz überwiegend, in einem Falle sogar ausschließlich Parteimitglieder aufgeführt waren. Der BGH hat die Laienrichterwahl für unwirksam erklärt. Wer ein Amt durch Protektion einer Partei erhält, wird seinen Gönnern immer wohlgesonnen sein. „Im Zweifel“ wird der Parteigünstling immer zu seinen Förderern stehen — und wann ist der Jurist nicht im Zweifel?

Der gewiefte Patronagelobbyist argumentiert freilich geschickter. Sein Gegenmittel lautet nicht Abschaffung der Patronage, sondern: Ausgewogenheit. Das ist das Zauberwort, der Deckmantel, unter dem die Parteien einvernehmlich den Ausschluß der Parteilosen bei der Verteilung öffentlicher Ämter beschönigen und rechtfertigen.

Parteien und Politik sind derzeit in der Lage, die Justiz unter permanentem Verstoß gegen die Verfassung mit Gefolgsleuten der eigenen Couleur personell auszustatten, und das um so ungenierter, je höher die Posten sind, um die es geht. Abhängigkeit und Verpflichtetsein, das prägt das Verhältnis der Justiz zur Politik.

Der Abhängigkeit der Justiz entspricht es, daß Richter und Staatsanwälte dem politischen System zugerechnet werden. Von dieser Ein- oder Unterordnung gehen auch Politiker aus, besonders dann, wenn ihnen Entscheidungen der Justiz nicht angenehm sind und es ihnen opportun erscheint, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen. Dann bedient sich die Politik des ihr eigenen publikumswirksamen Jargons mitsamt aller zur Verfügung stehenden Verbreitungsmittel — was die Justiz nicht selten hilf- und wehrlos erscheinen läßt, wenn nicht gar schuldig, überführt, blamiert.

Zur Wehrlosigkeit der Justiz gegenüber Angriffen der Politik ein Beispiel: Im sogenannten Soldatenurteil hat das Landgericht Frankfurt einen Arzt freigesprochen, der alle Soldaten als „potentielle Mörder“ bezeichnet hatte. Da war noch harmlos, daß das Bundesjustizministerium — ohne die Urteilsgründe abzuwarten — von einer Entscheidung sprach, die „das Rechtsempfinden aller Menschen guten Willens“ verletzt, oder Parteifunktionäre vom „Versagen eines Gerichts“ oder einem „Skandal“ redeten. Schlimm war freilich die Erklärung eines Politikers, das Urteil erfülle „glatt den Tatbestand der Rechtsbeugung“, sei „politische Gesinnungsrechtsprechung“, und die Richter müßten strafrechtlich verfolgt werden.

Um Himmels willen: Verfolgt und bestraft!

Es geht in dem geschilderten Fall nicht darum, ob die Justiz fehlerhaft gehandelt hat. Es geht einzig und allein um ihre Wehrlosigkeit gegenüber der Politik. Hält der Parteipolitiker es für nützlich, die Justiz zu diffamieren, dann ist er von vornherein der Überlegene. Er kennt nicht die Hemmungen und Fesseln der Sachlichkeit, des Geschmacks, des Dienstgeheimnisses, des Verbots der Vorverurteilung. Darüber hinaus können seine Diffamierungen noch so falsch, ehrverletzend und bösartig sein — er weiß, daß er wegen Immunität und Indemnität niemals fürchten muß, zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß Entscheidungen der Justiz durch Parteigeist und politischen Geist beeinflußt werden. Betrachtet man etwa die sogenannte Haushaltsuntreue, so zeigt sich, daß hier die Justiz vor Politik und Parteien einen übergroßen Respekt zeigt. Zwar haben Rechtsprechung und Literatur bei der Haushaltsuntreue inzwischen brauchbare Maßstäbe für die Strafbarkeit herausgearbeitet, diese aber auffälligerweise immer nur dann angewendet, wenn es um kleinere Summen und machtlose Täter geht: etwa bei einem Lehrer, der mangels anderweitiger Deckung Geld für eine Fortbildungstagung aus der Portokasse der Schule nimmt.

Neuerdings zeigt sich die Justiz auch kraftvoll gegenüber ohnehin schon körperlich und moralisch darniederliegenden ehemaligen SED- Größen: So wurde Harry Tisch, der frühere FDGB-Vorsitzende, wegen Untreue verurteilt, weil er „gewerkschaftliche Solidaritätsmittel“ zur finanziellen Absicherung des nationalen Jugendfestivals der staatlichen FDJ einsetzte, also öffentliche Gelder nicht für den zunächst vorgesehenen haushaltsrechtlichen Zweck verwendet hatte. Ein anderer ehemaliger SED-Potentat wird derzeit — mit großer Genugtuung der westdeutschen Presse — wegen Untreue verfolgt, weil er auf Staatskosten einem kommunistischen Funktionär eines „Bruderstaats“ eine Modellflinte schenkte und einen Fahrweg zu seinem Jagdhaus asphaltieren ließ.

Aber wenn das Untreue ist: Warum, um Himmels willen, verfolgt und bestraft man nicht auch nach Erscheinen einer beliebigen Rechnungshofdenkschrift eines alten (!) Bundeslandes all die dort erwähnten Haushaltsverstöße, warum nicht die Staatssekretäre und Minister, die sich Prunkkarossen anschaffen, deren Preise weit über den vorgeschriebenen Richtlinien liegen, warum nicht die Regierungsmitglieder, die für die Anschaffung ihrer Büros Mittel aufwenden, die weit über den festgesetzten Höchstbeträgen liegen, warum nicht die Abgeordneten eines (alten!) Bundeslandes, die ohne jegliche Rechtsgrundlage ihre Privatfahrzeuge auf Staatskosten gratis warten lassen?

Äußerst streng wiederum zeigt sich die Rechtsprechung dagegen bei Studenten — aus erzieherischen Gründen? Wenn Mitglieder eines Allgemeinen Studentenausschusses Schriften mit allgemeinpolitischem Inhalt drucken lassen, dann wird dies als Untreue angesehen, weil AStA- Gelder „nur zur Erfüllung von gesetzlich vorgegebenen Aufgaben verwendet werden dürfen“. Wenn aber Bundes- und Landesregierungen über Jahrzehnte hinweg mit Steuergeldern in Millionenhöhe den Wahlkampf für die hinter ihnen stehenden Parteien finanzieren, bis ihnen das Bundesverfassungsgericht eine „Häufung und Massivität offenkundiger Grenzüberschreitungen“ bescheinigt, dann denkt kein Mensch an den Strafrichter. Worin aber liegt der Unterschied zu den veruntreuten AStA-Geldern?

Es gibt ein unbedingt wirksames Mittel, um die Justiz von den Fesseln der Parteien und der Politik zu befreien: die Ächtung der Ämterpatronage. Bewußt ist nicht von Abschaffung der Ämterpatronage die Rede, denn diese wird notwendige Folge einer vorausgegangenen Ächtung sein. Ächtung der Ämterpatronage bedeutet: die allgemeine Gleichgültigkeit über dieses Unrecht in einen heiligen Zorn umzukehren, bewußt machen, daß Ämterpatronage gesetzeswidrig, verfassungswidrig, unsozial ist, daß es den Parteien verboten ist, ihre Mitglieder und Günstlinge mit öffentlichen Ämtern und Geldern zu alimentieren. Ächtung heißt natürlich auch: den Protegé wissen lassen, daß ein durch Parteigunst erworbenes Amt — mag es noch so wohlklingende Titel verleihen — seinen Träger nicht ziert, sondern verunstaltet, ihn als wandelndes und fleischgewordenes Unrecht bloßstellt. Ächtung heißt ferner, alle Gremien, die sich aus Parteigünstlingen zusammensetzen, penetrant als solche zu bezeichnen — auch wenn es sich um Gremien der Judikativen handelt — und ihnen über die gesetzlich unumgängliche Achtung hinaus jeden Respekt zu versagen.

Ämterpatronage muß geächtet werden

Aber Ächtung bedeutet vor allem auch die strafrechtliche Verfolgung der Ämterpatronage. Es ist beschämend, daß es wegen der allgemeinen Devotion vor Politik und Parteien so lange gedauert hat, bis die kriminelle Komponente dieser gigantischen Verfassungswidrigkeit und Fehlleistung öffentlicher Mittel erkannt und zur Sprache gebracht wurde. Freilich ist Ämterpatronage nicht nur Untreue durch Fehlleitung öffentlicher Mittel. Sie kann darüber hinaus Untreue zum Nachteil besserbefähigter parteiloser Mitbewerber sein, sofern diesen gegenüber durch die Bevorzugung des Günstlings eine Fürsorgepflicht verletzt wird — was im übrigen stets der Fall ist, wenn der Mitbewerber vom eigenen Dienstherrn zu Unrecht benachteiligt wird. Da somit Ämterpatronage in der Mehrzahl der Fälle strafbar ist, wäre es gerechtfertigt, künftig von Ämterveruntreuung zu reden.

Partei- und politischer Geist in der Justiz sind zwangsläufige Folgen der Ämterpatronage, d.h. der Bevorzugung von Parteigünstlingen bei der Stellenbesetzung. Dabei gilt auch für die Justiz: je höher das Amt, desto größer der Einfluß der Parteien; bei der Besetzung der höchsten Gerichte herrschen diese uneingeschränkt. Symptom für einen allumfassenden Parteigeist ist, daß die Strafbarkeit der Ämterpatronage nicht zur Kenntnis genommen wird, obgleich hierauf zwischenzeitlich von den strafrechtlichen Standardkommentaren hingewiesen wird. Mit einer Ächtung der Ämterpatronage werden Parteigeist und politischer Geist in der Justiz verschwinden.

Werner Schmidt-Hieber ist Oberstaatsanwalt und Ekkehard Kiesswetter Rechtsanwalt, beide in Stuttgart. Aus „Neue Juristische Wochenschrift“, Heft 29 vom 15. Juli