Datenschützer bei Scientology

■ Organisation speichert Daten von Mitgliedern und Interessenten, aber nicht die ihrer Gegner / Kontrolle der Akten war jedoch nicht möglich

, aber nicht die ihrer Gegner / Kontrolle der Akten war jedoch nicht möglich

Die „Scientology Church“ (SC) mußte sich jetzt eine Prüfung durch Hamburgs DatenschützerInnen gefallen lassen. Diese tauchten dort am 30. Juli unangemeldet auf, um zu überprüfen, ob die Organisation persönliche Daten von BürgerInnen in zulässiger Weise sammelt. Zu dieser Maßnahme sah sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Hans-Hermann Schrader veranlaßt, weil bei ihm zahlreiche Eingaben eingegangen waren. Sein erstes Resümee fiel gestern vor JournalistInnen und unter den wachsamen Augen anwesender Scientologen verhalten aus: „In den Computern sind die Daten von Mitgliedern, Interessenten, möglichen Interessenten und Mitarbeitern gespeichert, aber nicht die von Gegnern der Organisation.“

Schrader betonte ausdrücklich, daß jeder Bürger bei der SC Auskunft über eventuell gespeicherte Daten verlangen kann. Außerdem könne eine Berichtigung, Sperrung und Löschung persönlicher Informationen verlangt werden. Eine abschließende Bewertung wollte Schrader jedoch noch nicht vornehmen, Fragen nach Art und Umfang der gespeicherten Informationen wehrte er ab. „Bislang haben wir keine Erkenntnisse über formale Datenschutzverstöße“, erklärte er.

Deutlichen Unmut ließ der Datenschutzbeauftragte jedoch über seine begrenzten Kontrollmöglichkeiten durchblicken: Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen die DatenschützerInnen generell im nicht-öffentlichen Bereich nur Einblick in Computerdateien, nicht aber in Akten verlangen. „Die Aktenführung von Verbänden und Wirtschaftsbetrieben ist Niemandsland für den Datenschutz“, beklagte der oberste Datenschützer. Eine Überprüfung, ob bei den Scientologen unzulässige Personendaten gesammelt oder weitergegeben werden, entziehe sich im Bereich der Aktenführung völlig. „Diese Einschränkungen sind mit dem Grundrecht auf Datenschutz schlechterdings nicht vereinbar“, betonte Schrader. Dies könne nur durch eine Klage einer betroffenen Person vor dem Bundesverfassungsgericht geändert werden.

Auch dem Sozialdatenschutz widmete sich der Datenschutzbeauftragte. Kritisch bewertete er das namentliche Aufrufen von Hilfeempfängern in den Ämtern und die Ausgabe von Gutscheinen statt Bargeld. Ein Informationsblatt zum Sozialdatenschutz kann beim Datenschutzbeauftragten (Baumwall 7, HH11) bezogen werden. Clara Odenthal