Dokumentation
: „Gerechte Verteilung von Asylbewerbern in Europa“

■ Die wichtigsten Punkte des Leitantrags für den SPD-Sonderparteitag Anfang nächster Woche sind:

– „(4) Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen werden wir so lange ein rechtlich abgesichertes Bleiberecht gewähren, bis ihnen wieder eine Rückkehr in ihre Heimat möglich ist. Damit soll gesichert werden, daß diese Flüchtlinge nicht über das Asylverfahren Zuflucht suchen müssen.

– (5) Wir brauchen ein europäisch abgestimmtes Einwanderungsrecht mit jährlichen Quoten entsprechend unserer Aufnahme- und Integrationskapazität, um auch dadurch eine unbegründete Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu verhindern.

– (6) Das Grundgesetz hat das Asylrecht für politisch Verfolgte zum Individualgrundrecht erhoben. Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention sichern ihren Schutz durch Völkerrecht, das auch als nationales Recht gilt. Beide Konventionen verlangen überdies einen Mindestrechtschutz, der nach dem Grundgesetz durch ein Gericht zu gewähren ist. (Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz). Dabei soll es bleiben.

Satz zwei in Artikel 16, Absatz 2 des Grundgesetzes ,Politisch Verfolgte genießen Asylrecht‘ steht deshalb nicht zur Disposition. Als politisch verfolgt gilt, wer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Kapitel I, Artikel 1 A vom 28. Juli 1951) ist.

– (6a) Wir werden Asylentscheidungen anderer europäischer Staaten anerkennen, die als Teilnehmer der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Nachprüfung durch eine weisungsunabhängige Instanz gewährleisten. Die Festlegung entsprechender Zuständigkeiten und der Verbleib der Asylbewerber erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Ländern.

– (6b) Asylbewerber, die die Bundesrepublik Deutschland über eines der in 6a genannten Länder erreicht haben und die des Schutzes in der Bundesrepublik nicht bedürfen, weil ihre Flucht in einem anderen Land geendet hat, müssen in das Drittland zurückkehren. Hingewirkt werden soll auf eine gerechte Verteilung von Asylbewerbern in Europa, um das Asylverfahren zu entlasten.

– (6c) Eine pauschale Ablehnung von Antragstellern aus bestimmten Ländern ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention unzulässig. Unter Beachtung von Ziffer 6 Absatz 1 muß aber ein deutlich beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren für jene Asylbewerber möglich sein, bei denen aufgrund ihres Herkunftslandes eine individuell widerlegbare Vermutung besteht, daß ihr Antrag offensichtlich unbegründet ist.

– (6d) Ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren soll auch gelten für Asylbewerber, die ihre aktive Mitwirkung an der Prüfung ihres Antrags dadurch verweigern, daß sie falsche Angaben zur Person machen oder wichtige Personaldokumente bewußt beseitigen oder fälschen, die durch mehrfachen Asylantrag Leistungsmißbrauch betreiben, die in erheblicher Weise straffällig geworden sind...

– (9) Um den Anreiz zu verringern, daß Asyl offensichtlich unbegründet beantragt wird, sollen während der beschleunigten und vereinfachten Verfahren weitgehend Sachleistungen an die Stelle von finanzieller Sozialhilfe treten.

– (10) Die Zuwanderung von Aussiedlern muß entsprechend der Integrationskraft der Bundesrepublik gesteuert werden.“