Polizei schnüffelt in Ehebetten

■ Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehepartner von Deutschen nur bei ehelicher Lebensgemeinschaft

„Sonderbehandlung“ von Ausländern, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, steht ganz lapidar auf dem Infoblatt. Es kursiert in deutschen Botschaften im Ausland und erklärt, wie in Fragen der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu verfahren ist.

Als der Bremer Rechtsanwalt Andreas Berenthal, selbst in binationaler Ehe lebend, die Anweisung zur „Sonderbehandlung“ auf den Tisch bekam, hatte er endgültig genug. Schließlich erfährt er von seinen MandantInnen und bei seiner Arbeit im IAF, dem bundesweiten Verband bi-nationaler Familien und Partnerschaften, tagtäglich, wie solche Paare diskriminiert und von den Behörden unterschiedlich behandelt werden. Selbst im kleinen Bundesland Bremen werden Ermessensspielräume nicht einheitlich genutzt, Rechtsansprüche sogar verweigert.

Denn mit dem neuen Ausländergesetz haben seit Januar 1991 mit Deustchen verheiratete Ausländerinnen einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis: zunächst für drei Jahre, und anschließend unbegrenzt. Dies ist ausdrücklich nicht an Bedingungen geknüpft. Dennoch werden in manchen Bundesländern und manchmal eben auch in Bremen die ausländischen Ehepartner lediglich geduldet. Die Duldung ist ein äußerst unsicherer Aufenthaltsstatus, da mit ihr lediglich die Abschiebung ausgesetzt wird.

Geduldete AusländerInnen dürfen meistens die Stadt nicht verlassen, oft erhalten sie den Stempel „Arbeitsaufnahme nicht gestattet“ in ihre Papiere. Begründung der Ausländerbehörden: Das Grundgesetz schütze die Ehe nur, wenn auch eine „eheliche Lebensgemeinschaft“ vorliege. Deshalb versuchen die Behörden vielfach, genau dies zu überprüfen und unterstellen den Paaren eine Zweck-bzw. Scheinehe.

„Kommen Sie nachts wieder“

Ein Mandant von Andreas Berenthal, der im Bremer Hafen arbeitet und mit seiner Frau in Weigsdorf-Köblitz eine Wochenend-Ehe führt, erhielt vom Bremer Stadtamt den Bescheid: „Sie führen mit Ihrer Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft... das formelle Bestehen einer Ehe ist keine schutzwürdige Bindung.“ Dem aus Kuba stammenden Mann wurde keine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Sabine D., seit Dezember mit Tunde T. aus Nigeria verheiratet, sah sich eines Morgens gar einem Polizisten gegenüber, der auf Bitte des Stadtamtes überprüfen sollte, ob ihr Mann bei ihr wohne. Als D. ihn zornig aufforderte, doch nachts wiederzukommen, erhielt auch ihr Mann die Ablehnung seines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis: Eine eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht erwiesen, außerdem sei den Polizeibeamten der Zugang zur Wohnung verwehrt worden. Die Behörden warfen dem Nigerianer obendrein „illegale Einreise“ vor — ein möglicher Ausweisungsgrund.

Daß das Paar nach seiner Hochzeit in Dänemark gar keine andere Wahl hatte, interessierte die Behörden bislang nicht. Es hatte nämlich über ein Jahr gedauert, bis T. die zur Heirat in Deutschland nötigen Papiere (=Ledigkeitsbescheinigung) aus seiner Heimat erhielt — nur daß sie dann bereits wieder ungültig waren. Mit mittlerweile abgelehntem Asylantrag blieb dem Paar nur noch der Weg nach Dänemark, wo lediglich Geburtsurkunden verlangt wurden. Durch die Ablehung als Asylbewerber hatte T. allerdings auch nur die Möglichkeit zur legalen Ausreise. Die Wiedereinreise war illegal, die Heirat in Dänemark von vornherein suspekt.

Ähnlich geht es vielen AusländerInnen, die Deutsche heiraten. Waren sie einst als StudentInnen, TouristInnen oder AsylbewerberInnen eingereist, wird nun ein Visum von ihnen verlangt, das sie nur in ihrer Heimat bekommen. Für die Zeit nach der Eheschließung hat das Gesetz bisher keine einheitliche Regelung gefunden - eine Lücke, die nachzubessern längst überfällig ist. Birgitt Rambalski