Fremde Nachbarn dürfen bleiben

■ Großhändler kämpfte vergebens gegen Asylbewerber als Nachbarn

Im ostfriesischen Leer dürfen 60 AsylbewerberInnen in 18 beengten Räumen auch gegen den Protest eines benachbarten Getränkegroßhändlers untergebracht werden. Die Baracke ist in dem Gewerbegebiet als „Anlage für soziale Zwecke“ ausnahmsweise zulässig, so der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Der Getränkegroßhändler meinte vor dem OVG, die Baracke sei mit seinem „geräuschintensiven“ Großhandel unvereinbar. Er befürchtet, daß die Behörden ihm wegen der neuen Nachbarn Auflagen machen könnten, die seinen Betriebsablauf empfindlich stören könnten. Der 6. Senat hielt diese Sorgen jedoch für unbegründet, zumal sowohl die geplanten Kinderspielplätze als auch die meisten Aufenthaltsräume gegen die Firma abgeschirmt seien. Von einem unvereinbaren Nutzungskonflikt könne keine Rede sein. Selbst im Hauptsacheverfahren würde der Kaufmann nicht erfolgreich durchsetzen können, daß seine Rechte verletzt werden, wenn er Asylbewerber als Nachbarn bekommt. Der Großhandel selbst darf zwischen 6 und 22 Uhr Lärm mit einer Stärke bis zu 60 Dezibel verursachen.

Das Sozialamt der Stadt Leer will das barackenähnliche, 42 Meter lange Gebäude nur für fünf Jahre betreiben. Es bekam die Ausnahmegenehmigung für den Bau auch deshalb, weil die Asylsuchenden ohne das Gebäude „menschenunwürdig“ in Zelten, Turnhallen und anderen ungeeigneten Behelfsunterkünften leben müßten. dpa