„Angebot nicht genutzt“

■ Abschiebung Schwangerer „Pflicht“

Berlin. Das seit Anfang 1991 geltende Ausländergesetz zwinge die Senatsverwaltung für Inneres, die „Ausreisepflicht“ auch gegenüber schwangeren Ausländerinnen durchzusetzen. Mit dieser Behauptung reagierte die Innenbehörde auf den gestrigen taz-Bericht, wonach der jahrelange Abschiebestopp für Schwangere, Mütter mit Kleinkindern und alte Menschen aufgehoben worden ist.

„Anders als die früheren CDU- Innensenatoren Lummer und Kewenig haben wir keinen Ermessensspielraum mehr“, so Norbert Schmidt, Pressesprecher von Innensenator Dieter Heckelmann (CDU). Zur Begründung verwies er auf die Bestimmungen des neuen Ausländerrechts zur „Ausreisepflicht“. Danach muß eine abzuschiebende Person nach einer Frist von maximal sechs Monaten ausgereist sein. Deshalb, so Schmidt, dürfe die Behörde bei werdenden Müttern jetzt nicht mehr bis drei Monate nach der Geburt warten. Allerdings ist selbst in dem betreffenden Erlaß der Ausländerbehörde ausdrücklich vermerkt, daß der Abschiebestopp innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist – ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen danach – weiterhin gilt. Das werde genauso wie eine individuelle Reiseunfähigkeit als „Härtefall“ gewertet, und in solchen Fällen dürfe die Behörde die Ausreisefrist verlängern, gab hier der Sprecher zu.

Mit anderen Worten: Der rechtliche Spielraum existiert also doch. So sieht es auch die Ausländerbeauftragte, die im Gespräch mit der taz „keinerlei Grund“ sah, die „bewährte“ bisherige Regelung aufzuheben. Zu der Wertung von Barbara John, eine Zwangsabschiebung sei ein enormer psychischer und physischer Streß, wollte wiederum die Innenbehörde „keinen Kommentar“ abgeben.

Im übrigen sei die taz einem „Mißverständnis“ aufgesessen. Bei Müttern mit Kleinkindern und alten Menschen ab 60 Jahren habe es nie einen förmlichen Abschiebestopp gegeben. Richtig, aber einen faktischen. Diese Gruppen, so Schmidt weiter, seien jetzt nur von der „kleinen Verfahrensänderung“ betroffen, wonach sie jetzt direkt abgeschoben werden können und nicht mehr wie früher nach Ablauf der Ausreisefrist nochmal zwecks „freiwilliger Ausreise“ vorgeladen wurden. „Aber dieses Angebot ist nicht genutzt worden.“ usche