Keine Gruppenverfolgung

■ Tamilen nicht generell asylberechtigt

Kassel (dpa) – Nach einem Grundsatzurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel sind Tamilen aus Sri Lanka nicht asylberechtigt. Zwar müßten sie in ihrer engeren Heimatregion mit politischer Verfolgung rechnen, jedoch stehe ihnen im Süden und Westen der Insel sowie um die Hauptstadt Colombo eine „inländische Fluchtmöglichkeit zur Verfügung“. (Az.: 12 UE 2439/89 und 12 UE 141/90).

Die beiden Urteile stehen im Gegensatz zur Rechtsprechung in den Ländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Die dortigen höchsten Verwaltungsgerichte hatten den Tamilen eine „Gruppenverfolgung“ und damit Asyl zugesprochen. Dagegen sagte der hessische VGH, daß „nur solche Tamilien als asylberechtigt anerkannt werden können, die aufgrund individueller Besonderheiten politisch verfolgt sind“. Dazu gehörten vor allem die Mitglieder oder aktiven Unterstützer von Freiheitsbewegungen wie etwa der Liberation Tigers of Tamil Eelam.