Asylbewerber: Kein Recht auf Cash

■ Gericht: Gesetzlicher Anspruch auch mit Sammelverpflegung erfüllt

Asylbewerber haben kein Recht auf Cash. Dieser höchstrichterlichen Entscheidung folgte gestern auch das Verwaltungsgericht Bremen. Es lehnte die Klage von Asylbewerbern der Peenemünder Str. ab, die auf Weiterzahlung ihrer Sozialhilfe bis zum endgültigen Entscheid über ihren Verbleib lautete.

Bis zum 5.8.1993 erhielten die Flüchtlinge den vollen Regelsatz der Sozialhilfe auf dem Ortsamt Lesum. An diesem Tag weigerten sie sich, auf das Asylschiff zu gehen, danach bekamen sie Sozialhilfe nicht mehr in Form von Bargeld ausgezahlt. Auf dem Schiff hätten sie wegen der dortigen Vollverpflegung noch ein Taschengeld in Höhe von monatlich 153,30 Mark erhalten.

Da sie nicht auf das Schiff gegangen sind, erhalten sie nach Auskunft der Sozialbehörde auch kein Geld mehr. UnterstützerInnen der Antirassismusgruppen berichten, daß die Flüchtlinge jetzt ein Taschengeld von 70 Mark pro Woche erhalten. Davon müßten sie sich selbst verpflegen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts scheint dem endgültigen Bescheid des Gerichts über den Umzug der Flüchtlinge vorzugreifen. Dort heißt es: „Mit dem Umzug des Antragstellers auf das Wohnschiff wird allerdings eine Änderung der Sozialhilfeleistungen an ihn verbunden sein.“ Der gesetzliche Anspruch des Antragstellers sei mit der „Zurverfügungstellung von Unterkunft auf dem Wohnschiff, einer Vollverpflegung und eines Barbetrages“ erfüllt, meinen die Verwaltungsrichter. Prozeßkostenhilfe wurde abgelehnt. vivA