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■ Mit Fahrverboten auf du und duOhne Kat an die Kette

Berlin (taz) – Der Artikel 14 des Grundgesetzes schützt den Gebrauch von Eigentum. Was Sinn macht: Eigentum, das nicht benutzt oder bewegt werden darf – etwa ein Auto –, ist einfach wertlos. Das Grundrecht schützt allerdings nicht den Gebrauch von Eigentum immer und überall. Der Gebrauch eines Autos auf bestimmten Straßen darf zum Beispiel eingeschränkt werden, heißt es jetzt in einem Rechtsgutachten des Juraprofessors Eckhard Rehbinder für die Stadt Frankfurt am Main.

Das Gutachten soll weitreichende Konsequenzen haben. Denn mit seiner Hilfe wollten Städte wie Berlin, München, Stuttgart, Frankfurt am Main, Düsseldorf und Dresden klären, ob sie in ihren Innenstädten das Fahren von Autos ohne Schadstoffilter (Katalysator) verbieten dürfen. Sie dürfen.

Grundlage ist das Bundes- Immissions-Schutz-Gesetz (BImSchG). Übersteigen autobedingte Luftschadstoffe wie zum Beispiel Stickoxide künftig bestimmte Werte, dürfen die zuständigen Kommunen nach einem Beschluß des Bundeskabinetts den Verkehr einschränken. Wie es in dem Gutachten weiter heißt, darf der Verkehr sogar in Gebieten eingeschränkt werden, in denen zwar die Eingreifwerte nicht überschritten werden, von denen aber „wesentliche Beiträge zur Immissionsbelastung“ geleistet würden. Weil Sinn des Bundesgesetzes sei, die Luftverschmutzung dauerhaft zu mindern, dürfe das Fahrverbot bereits ausgesprochen werden, wenn lediglich ein Überschreiten der Grenzwerte nur zu erwarten sei. Auch brauche das Verbot nicht aufgehoben werden, solange abzusehen sei, daß die Grenzwerte bald wieder überschritten würden.

Zur Zeit werden die Eingreifwerte in bundesdeutschen Innenstädten nur in einzelnen Straßen nicht eingehalten. Da die Grenzwerte aber schrittweise verschärft werden, wollen verschiedene Großstädte in einer gemeinsamen Aktion ihre Innenstädte ab 1998 für Autos ohne Katalysator und später auch für „schmutzige“ Lastwagen sperren. Welche Regelung für die Anwohner – in Berlin wären etwa 1,2 Millionen City- Bewohner betroffen – getroffen werden muß, klärt das Gutachten nicht. Nur soviel: Auf ihre Belange müsse besondere Rücksicht genommen werden. Zum Beispiel müssen Autos aus der Sperrzone herausgefahren werden können. Dirk Wildt

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