Raser haben auf der Avus keine Chance

■ Gericht bestätigt Tempo-100-Limit auf der Stadtautobahn / Unfälle sind trotz Verkehrszuwachs erheblich zurückgegangen

Die Tempo-100-Schilder an der Avus dürfen hängen bleiben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung, die vor über vier Jahren auf einem etwa sieben Kilometer langen Teilstück der Stadtautobahn verhängt worden war, ist rechtmäßig, bestätigte gestern das Oberverwaltungsgericht (OVG) und wies damit die Berufungsklage von zwei Motorradfahrern und eines Autofahrers ab.

Das Gericht betonte, daß es – gestützt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes – von der heutigen Sachlage auszugehen habe. Ob zur Zeit der Anordnung vor vier Jahren die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren oder – wie die Kläger meinen – nur eine politische Entscheidung umgesetzt worden ist, habe der Senat infolgedessen nicht zu untersuchen, hieß es in einer Presseerklärung. Die Polizei hatte die Geschwindigkeit begrenzt, nachdem die damalige rot-grüne Koalition sich zu dieser Maßnahme auf der einst schnellsten Rennstrecke der Welt entschieden hatte.

Entscheidend für eine juristische Beurteilung des Tempolimits sei, heißt es in der Erklärung des OVG weiter, daß dieses heute der Sicherheit des Verkehrs diene. Und seit der Begrenzung auf Tempo 100 sei die Schwere der Unfälle erheblich zurückgegangen, obwohl der Verkehr um ein Viertel zugenommen habe. 1988 hatte es 108 Unfälle mit einem Todesopfer gegeben.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 100 sei auch nicht unverhältnismäßig. Denn sie gewährleiste einen „gleichmäßigen, kontinuierlichen und harmonischen Verkehrsfluß“, wodurch gefährliche Überholmanöver reduziert würden.

Rechtsanwalt Ekkehard Wruck, der die zwei Motorradfahrer vertritt, hatte indessen völlig freie Fahrt gefordert. Das Tempolimit sei willkürlich, für eine erhöhte Gefahr auf der Strecke gebe es keine Beweise.

Rechtsanwalt Ralf Wittkowski, Anwalt des Autofahrers, wäre dagegen mit einer Einigung auf Tempo 120 einverstanden gewesen. Das Limit von Tempo 100 wäre seiner Ansicht nur gerechtfertigt, wenn die Unfallgefahr auf der Avus das Maß des vom Bundesgesetzgeber festgelegten „allgemeinen Lebensrisikos“ auf Autobahnen übertroffen hätte. Entsprechendes Zahlenmaterial habe die Verkehrsbehörde nicht vorgelegt.

Beide Anwälte rügten darüber hinaus die Länge der Verfahrensdauer. Der Vorsitzende Richter fand eine Länge von vier Jahren ebenfalls „bedauerlich“. Das Verfahren hätte aber nicht vorgezogen werden können, weil andernfalls andere ebenfalls wichtige Entscheidungen hätten verschoben werden müssen. Dirk Wildt