Hafenstraße, 2. Akt

■ Gericht: 14 weitere Räumungsbefehle

Wie nicht anders zu erwarten, hat gestern die Zivilkammer 34 des Hamburger Landgerichts gegen 14 Bewohner der Hafenstraße Räumungsverfügungen erlassen. Den Hafensträßlern wurde auferlegt, ihre Räume bis zum 28. Februar 1994 zu verlassen. Am vergangenen Freitag hatte bereits die Kammer 12 gegen 19 BewohnerInnen der Räumungsklage der stadtstaatlichen Hafenrand GmbH stattgegeben.

Während die Kammervorsitzende Uta Bordt - wie schon am Freitag Richterin Inge Walter-Greßmann - keinerlei Urteilsbegründung abgab, war in der vorigen Woche der Vorsitzende der Kammer 16, Sternl, gesprächiger. Er erklärte, daß sich die drei mit den Hafenstraßenprozessen befaßten Kammern streng an die Vorgaben des Oberlandesgerichts (OLG) halten. Das OLG hatte in Zweifel gestellt, daß der Pachtvertrag Hafenstraße ein gewerblicher Zwischenmietvertrag gewesen wäre. Sternl räumte aber ein, daß der OLG-Beschluß seiner Auffassung nach „in Kollision mit Verfassungsrecht“ stünde.

Zum gestrigen zweiten Verkündungstermin waren die Bewohner erst gar nicht erschienen. Dennoch hatten 50 BereitschaftspolizistInnen im Nachbarsaal und auf dem Gerichtshof Position bezogen. Die Hafenstraßen-Anwälte Jens Waßmann und Tay Eich nahmen den Urteilsspruch gelassen auf. Waßmann: „Wir haben nichts anderes erwartet.“ Auf Fragen der Journalisten, wie die Bewohner auf das Urteil reagieren würden, erwiderte Tay Eich: „Es herrscht nicht Stimmung, daß das Abendblatt gewälzt wird, um eine neue Wohnung zu suchen. Sondern: Wir bleiben hier.“

Die HafenstraßenbewohnerInnen befaßten sich gestern Abend auf einem Plenum mit der neuen Situation. Es gilt als sicher, daß mehrere von ihnen Verfassungsklage einreichen werden. Gestützt wird ihr Entschluß auf das jüngste und dritte Bundesverfassungsgerichtsurteil, das nochmals explizit MieterInnen bei Kündigung von gewerblichen Zwischenmietverträgen Mieterschutz einräumt und zugleich gewerbliche Zwischenmietverträge genau definiert - zu Gunsten der Hafenstraße. K. v. Appen