Späterer Umtausch ist nicht ausgeschlossen

■ Auch bei reduzierter Ware: Geschenke mit Macken muß der Händler zurücknehmen

Der dunkelrote Mantel im Schaufenster gefiel ihr sofort. „Den schenke ich Martin zu Weihnachten“, beschloß Steffi Köhler. Daß der Rote ein ganzes Stück im Preis heruntergerutscht war, machte ihr die Entscheidung noch viel leichter.

Die Enttäuschung folgte auf dem Fuße: „Soll ich damit Weihnachtsmann spielen?“ fragt ihr Freund am Heiligen Abend. „Tu mir den Gefallen und bring ihn zurück.“ Das versuchte Steffi. Doch vergebens: „Wir nehmen nichts zurück. Der Umtausch ist ausgeschlossen“, hieß es an der Kasse. Prinzipiell zu recht: Wer etwas kauft, das nicht gefällt oder paßt, hat nicht das Recht, es umzutauschen. Viele Geschäfte nehmen Ware aber aus Kulanz zurück. Dies sollte man sich auf dem Kassenbon bestätigen lassen.

Reklamieren kann man hingegen alles, was nicht hundertprozentig in Ordnung ist: der Mixer, der nicht funktioniert, das Sweatshirt, das nach dem - vorschriftsmäßigen - Waschen nur noch Kindergröße hat. Das Schild „Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“, das im Schlußverkauf häufig an Kassen zu finden ist, gilt also keinesfalls für fehlerhafte Produkte. Die Reklamationsfrist erlischt jedoch nach sechs Monaten endgültig .

Häufig will der Händler das defekte Stück zunächst kostenlos reparieren. „Darauf muß man sich nur einlassen, wenn es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig festgelegt ist“, heißt es bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Die Reparatur hat den Nachteil, daß sie die Prozedur in die Länge ziehen kann, da die beanstandete Ware vom Händler meist erst eingeschickt werden muß. Gibt es keine Geschäftsbedingungen, hat man das Recht, sich das für die Ware gezahlte Geld zurückgeben zu lassen oder einen Preisnachlaß auszuhandeln. Einen Gutschein muß man nicht annehmen.

Manchmal gibt es beim Reklamieren Probleme. Zu beweisen, daß ein Loch im Hemd schon bei der Produktion entstanden ist und nicht erst zu Hause hereingeschnitten wurde, sei „sehr schwierig“, weiß Mechthilde Stock von der Verbraucherzentrale Hessen.

Was man natürlich auch machen könnte: von einem Sachverständigen ein Gutachten anfertigen lassen. Doch das ist reichlich teuer und lohnt sich somit nur bei wertvollen Geschenken.

Annette Sabersky