Miethai & Co.
: Untermiete

■ ... kann vom Vermieter verweigert werden   Von Christiane Hollander

Untermiete ist nicht allein Sache der MieterInnen. Wer einen Teil der Wohnung untervermieten will, benötigt die Erlaubnis des Vermieters, es sei denn, im Mietvertrag wurde generell die Untervermietung erlaubt. Diese Erlaubnis wird oft zu Unrecht verweigert, denn unter bestimmten Voraussetzungen haben MieterInnen Anspruch auf die Erteilung.

Voraussetzung ist ein „berechtigtes Interesse“ der MieterInnen an der Untervermietung, das nach Vertragsschluß entstanden ist. Bei der Annahme des berechtigten Interesses ist die Rechtsprechung sehr großzügig. Neben wirtschaftlichen Gründen ist zum Beispiel schon ausreichend, daß der Wunsch besteht, „eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft“ zu bilden. Schwierig kann es dann aber werden, den Nachweis zu erbringen, daß dieser Wunsch erst nach Vertragsabschluß entstanden ist. Dazu verlangen die Gerichte eine Offenlegung der veränderten persönlichen Lebensumstände. Dies dürfte jedenfalls kurz nach Vertragsabschluß kaum möglich sein.

Der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des/der Dritten ein wichtiger Grund liegt oder durch die Aufnahme die Wohnung übermäßig belegt würde. Ein „wichtiger Grund“ liegt dann vor, wenn konkrete beweisbare Tatsachen dafür vorliegen, daß der/die Dritte den Hausfrieden stören würde.

Eine unerlaubte Untervermietung ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Dies setzt zunächst eine Abmahnung mit Fristsetzung voraus. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte reagiert und die obengenannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Untermieterlaubnis dem Vermieter dargebracht oder das Untermietverhältnis beendet werden.