Job mit Abgabe

■ Jobs nach Abi bedingt beitragsfrei

Celle Wer nach dem Abi bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn jobbt, muß dafür unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das ist der Fall, wenn bei der Aufnahme einer erstmaligen befristeten Beschäftigung Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser in absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Mit dieser Rechtsauffassung hat das niedersächsiche Landessozialgericht in Celle die Klage einer jungen Frau aus Oldenburg gegen die dortige Allgemeine Ortskrankenkasse zurückgewiesen. Der kurzzeitige Arbeitgeber habe zu Recht die Versicherungsbeiträge auf das Entgelt von 1.395,28 Mark gezahlt.

Zum „Stolperstein“ wurde der Abiturientin, daß sie vor dem 1992 abgelegten Abitur einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte und bis zu dessen Beginn drei Wochen lang eine von vornherein befristete Aushilfsbeschäftigung angenommen hatte. Diese Tätigkeit werteten Gericht, Krankenkasse und Arbeitsamt als „berufsmäßige“ Beschäftigung. Die Frau habe mit dem Abitur den versicherungsfreien Ausbildungsstatus endgültig verloren. Die Klägerin habe überdies mit ihrem Entgelt ein Einkommen erzielt, das nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze falle.

Mit dem Celler Urteil wird eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Oldenburg hinfällig. Dieses hatte der Abiturientin Beitragsfreiheit attestiert, weil sie erst mit Beginn der Lehre ins Berufsleben eingetreten sei. Das Landessozialgericht hingegen meinte, Abiturienten seien nur dann beitragsfrei, wenn bei Aufnahme des Ferienjobs nicht abzusehen sei, daß vor Beginn des Studiums noch eine weitere Beschäftigung ausgeübt werden würde. dpa/taz