Vierbeinige Untermieter

■ Entscheidung liegt immer bei der Vermieterin Von Jürgen Twisselmann

Tierhaltung in der Wohnung bedarf der Erlaubnis der Vermieterin - so steht es in den meisten Mietverträgen und so sehen das die Gerichte auch dann, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält. Das Wohnen als „vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache“ umfaßt nach Auffassung der Gerichte nämlich nicht das Halten von Tieren. Allerdings gilt dies nur für Tiere ab einer bestimmten Größenordnung - eindeutig dazu gehören Katzen und Hunde.

Die Vermieterin kann frei entscheiden, ob sie die Tierhaltungserlaubnis gibt oder nicht. Auch wenn die ganze Hausgemeinschaft unterschreibt, daß sie sich nicht gestört fühlt, bleibt die Tierhaltung ein Vertragsverstoß, und die Vermieterin kann die Abschaffung verlangen.

Ein Anspruch auf eine Erlaubnis kann sich nur bei ganz besonderen Umständen ergeben: Natürlich muß einer Blinden die Haltung einer Blindenhündin gestattet werden. Und wenn allen anderen Miterinnen und Mietern des Hauses die Tierhaltung erlaubt wird, kann die Vermieterin nicht willkürlich nur einer Person die Erlaubnis verweigern.

Nicht erforderlich ist eine Erlaubnis für die Haltung von Kleintieren. Mäuse, Ratten, Wellensittiche, Goldhamster usw. dürfen in üblicher Weise und Anzahl gehalten werden. Überschritten war das zulässige Maß eindeutig bei zwei alten Damen, bei denen die Tierliebe ein extremes Maß angenommen hatte.

Bei der einen wurde die Vermehrung der Wellensittiche in der großen Altbauwohnung bei etwa 250 dadurch gestoppt, daß das Amt für soziale Dienste einschritt. Bei der anderen war die Zahl der Goldhamster nicht mehr festzustellen, weil diese inzwischen den Hohlraum unter dem Fußboden bevölkerten, sich dort vermehrten und nur noch zur Fütterung herauskamen.

Auch wenn hier ernste psychische und soziale Probleme vorliegen mögen - eine solche Situation kann die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung nutzen.