Polizei darf riskant fahren – Unfallschuld trifft immer Sie

Ein Polizist handelt nicht rechtswidrig, wenn er bei einer Einsatzfahrt eine „etwas riskante Fahrweise“ wählt. Kommt es zu einem Unfall, trifft die alleinige Schuld regelmäßig die anderen beteiligten Verkehrsteilnehmer. Das entschied gestern das Koblenzer Oberlandesgericht, das damit die Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen einen Polizisten abwies. Der Beamte hatte auf dem Weg zu einer Unfallstelle mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn einen Lastzug überholt, als ihm die Frau mit ihrem Wagen entgegen kam. Sie bremste nicht, sondern versuchte, an dem Polizeiwagen vorbeizukommen. Dabei geriet ihr Wagen ins Schleudern und überschlug sich. Das OLG sprach den Polizisten von der Schuld frei, vielmehr treffe allein die Frau ein Schuldvorwurf. Ihre Pflicht wäre es gewesen, beim Entgegenkommen des Polizeifahrzeugs ihren Wagen sofort abzubremsen und notfalls sogar anzuhalten.Foto: Paul Glaser