Miethai & Co.
: Mietminderung

■ Klare Quoten gibt es nicht Von Jürgen Twisselmann

Erhebliche Mängel in der Wohnung berechtigen in der Regel zur Minderung der Miete. In Zeitungen und Ratgebern veröffentlichte Urteile erwecken manchmal den Eindruck, es gebe eindeutige Minderungsquoten nach dem Motto: Feuchte Wand - 20 Prozent. Das ist leider nicht so.

Aus dem Gesetz läßt sich nur entnehmen, daß die Minderung der Miete der Minderung des Wohnwerts der gesamten Wohnung durch den Mangel entsprechen soll. Was das in konkreten Zahlen heißt, beruht auf einer Schätzung und führt mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei drei qualifizierten BeraterInnen zu drei verschiedenen Antworten. Die „Wahrheit“ steht immer erst im Urteil und fällt bei einer anderen Richterin in einer genauso gelagerten Parallelsache auch oft anders aus.

Trotz dieser Unsicherheit ist auf jeden Fall vor einer Mietminderung eine Rechtsberatung zu empfehlen. Denn dann wird das Ergebnis immerhin in der richtigen Bandbreite liegen, so daß auch für einen eventuellen Prozeß besser vorgesorgt ist. Hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht.

Eine Vorsorge ist die Beratung übrigens auch für den Fall, daß der Vermieter bei aufgelaufenen Rückständen von mehr als zwei Monatsmieten wegen Zahlungsverzugs kündigt. Auch wenn der Minderunsgbetrag nicht gerechtfertigt ist, kann eine solche Kündigung nach Auffassung des LG Hamburg nicht ausgesprochen werden, wenn das Recht zur Mietminderung grundsätzlich besteht und der Mieter sich trotz Beratung nur in der Höhe vertan hat.