Tote bleiben vollständig

■ Umstrittenes Transplantationsgesetz in Rheinland-Pfalz aufgehoben

Berlin (dpa/taz) – So einfach ging's also doch nicht: Das erste Transplantationsgesetz eines Bundeslandes ist gestern vom rheinland-pfälzischen Landtag wieder aufgehoben worden. Das Gesetz hätte es den Ärzten erlaubt, bei Verstorbenen Organe zu entnehmen, wenn von diesen zu Lebzeiten kein Widerspruch dagegen erhoben worden ist.

Erst Ende Juni war die Regelung mit den Stimmen der Koalitionsparteien SPD und FDP verabschiedet worden. Gegen die Länderregelung hatten die Oppositionsparteien CDU und Grüne sowie Kirchen und Mediziner heftig protestiert. Nach Auffassung der CDU beachtete die Vorlage die Menschenwürde und den Schutz der Persönlichkeit zu wenig. Die Barriere für einen Widerspruch zu Lebzeiten gegen die Organentnahme sei zu hoch. Auch die Landtagsabgeordnete Gisela Bill von Bündnis 90/Grüne hatte gefordert, das Prinzip aufzugeben, nach dem Organentnahmen zulässig seien, wenn ein Verstorbener dem zuvor nicht widersprochen habe.

Der parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion im Landtag, Karl Peter Bruch, räumte gestern Fehler ein: „Wir haben die Bedenken und Ängste, die ein Transplantationsgesetz auslöst, nicht richtig eingeschätzt. Dafür haben wir uns zu entschuldigen und bitten um Verständnis bei den Bürgern, aber auch bei den Betroffenen, die auf die Übertragung von Organen angewiesen sind und die auf uns gesetzt haben.“

Der Mainzer Landtag forderte gestern mehrheitlich die Landesregierung auf, das aufgehobene Transplantationsgesetz zur Grundlage von Bemühungen um eine rasche bundeseinheitliche Regelung zu machen. Hessen und Bremen haben im Bundesrat schon entsprechende Entwürfe eingebracht. Auch die Bundesregierung hat nach den Worten des FDP-Gesundheitsexperten Dieter Thomae ein eigenes Konzept in der Schublade. Darin sei vorgesehen, daß die Bürger einer Organentnahme im Todesfall zuvor ausdrücklich per Unterschrift zustimmen müßten. Der hessische Entwurf sieht vor, daß im Todesfall, wenn keine Erklärung des Opfers vorliegt, Angehörige über die Organentnahme „informiert“ werden und dann das Recht auf Widerspruch haben. BD