Miethai & Co.
: Untermieter

■ Wie steht's mit dem Zuschlag? Von Jürgen Twisselmann

Viele Vermieter geben die Erlaubnis zu einer Untervermietung nur gegen Zahlung eines Untermietzuschlags. Bis zu 50 Mark pro Untermieter werden hier kassiert. Eine Grundlage im Gesetz hat das nicht.

Nur bei Sozialwohnungen hat der Vermieter für jede Untervermietung einen Anspruch auf einen Untermietzuschlag. Paragraph 26 Neubaumietenverordnung begrenzt aber die zulässige Höhe: fünf Mark für einen Untermieter, zehn Mark für zwei oder mehr Untermieter. Nimmt der Vermieter mehr, übersteigt er damit die zulässige Kostenmiete und muß die überzahlten Beträge zurückerstatten.

Bei preisfreiem Wohnraum gilt dagegen Vertragsfreiheit: Wer einen Untermietzuschlag vereinbart, ist daran gebunden und muß zahlen. Auf solche Vereinbarungen muß man sich aber oft gar nicht einlassen. Paragraph 549 BGB gibt nämlich dem Mieter für bestimmte Situationen einen Anspruch auf die Erlaubnis, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Nur unter ganz besonderen Umständen darf der Vermieter die Erteilung dieser Erlaubnis von einem Untermietzuschlag abhängig machen, nämlich wenn ihm dies „nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses“ zuzumuten ist. Beispiel: Wenn aufgrund einer Inklusiv-Miete der Vermieter die Betriebskosten trägt und deshalb wegen der zusätzlichen Person Mehrkosten hat. Angemessen ist auch in solchen Fällen nur ein Zuschlag in der Größenordnung von zehn bis höchstens 15 Mark.

Natürlich kann es im Interesse einer Einigung auch sinnvoll sein, dem Vermieter einen kleinen Untermietzuschlag zu zahlen, auch wenn er keinen Anspruch hat. Beträge von 30 Mark und mehr aber sollte niemand ohne Not akzeptieren. Dies kommt nur in Frage, wenn der Mieter keinen Anspruch auf die Untermieterlaubnis hat und daher auf das Entgegenkommen des Vermieters angewiesen ist.