Miethai & Co.
: Verjährung

■ ... von Mietzahlung oder Schönheitsreparatur Von Eve Raatschen

Gegenseitige Ansprüche in einem Vertragsverhältnis unterliegen der Verjährung, was bedeutet, daß sie nach einem bestimmten Zeitablauf nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Mietzins sowie Ansprüche der MieterInnen auf Rückzahlung überhöhter Mieten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist be-ginnt in dem Ende des Jahres, in dem die Miete fällig geworden ist. Ist z.B. die Miete für Mai 1990 nicht bezahlt worden, so kann der Vermieter seinen Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr durchsetzen (gerechnet wird: 31. 12. 1990 plus 4 Jahre). Haben die MieterInnen im Jahr 1990 eine überhöhte Miete gezahlt, so können auch sie Rückzahlungsansprüche für diesen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr durchsetzen.

Eine drohende Verjährung kann nur durch Klageerhebung oder einen Mahnbescheid, die vor dem Ablauf der Frist eingereicht sein müssen, abgewendet werden. Mahnschreiben von RechtsanwältInnen unterbrechen die Verjährung nicht.

Eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt für Ansprüche des Vermieters auf Ersatz von Beschädigungen an den Mieträumen oder auf Ausführung von beziehungsweise Kostenersatz für Schönheitsreparaturen nach Ende des Mietvertrages. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe der Räume.

Vorsicht ist hier allerdings geboten, wenn MieterInnen und Vermieter nach Mietende über die Ansprüche verhandeln - die Sechs-Monats-Frist kann sich dann um die Dauer der Verhandlungen verlängern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermieter auch noch nach Ablauf der sechs Monate seine Ansprüche mit der Kaution verrechnen.