■ Arbeitsrecht
: Stoppuhren o.k.

Kassel (dpa) – Die Stoppuhr am Arbeitsplatz ist keine „technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer“. Der Betriebsrat hat deshalb kein Mitbestimmungsrecht, wenn Fachleute für Arbeitsorganisation die Zeiten für einzelne Arbeitsschritte stoppen und in sogenannte REFA-Zeitaufnahmebögen eintragen. Das hat das Kasseler Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden (Az.: 1 ABR 20/94). Foto: Frank Rogner/Netzhaut