Miethai & Co.
: Untermiete

■ Märchen und Irrtümer Von Jürgen Twisselmann

Was falsch ist, wird nicht dadurch richtig, daß es viele glauben. Das gilt auch für falsche Vorstellungen von den Rechten bei Untermiete, von denen hier zwei angesprochen werden sollen:

Irrtum Nr. 1: „Bis drei Monate Aufenthalt gilt als Besuch.“ Natürlich darf man ohne Genehmigung des Vermieters Besuch aufnehmen. Die Zeit des Aufenthalts ist aber nur ein Abgrenzungskriterium. Wenn jemand nicht woanders seine Wohnung hat und mit Sack und Pack in die Wohnung zieht, so handelt es sich vom ersten Tag an nicht um Besuch.

Ebenso kann sich durchaus jemand von weither für vier Monate in der Wohnung aufhalten und dennoch als Besuch gelten. Unser ernst gemeinter Sprachgebrauch ist hier eine gute Abgrenzung – durch das Hinbiegen der Begriffe lassen sich die Rechte nicht erweitern.

Irrtum Nr. 2: „Wenn der Hauptmieter auszieht, hat der Untermieter ein Vormietsrecht.“ Das ist falsch. Vertragspartner der Vermieterin ist allein der Hauptmieter; die Rechte des Untermieters enden mit denen des Hauptmieters. Zieht der Hauptmieter aus und überläßt dem Untermieter ohne Erlaubnis der Vermieterin die ganze Wohnung, so kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen. Kündigt der Hauptmieter die Wohnung, so muß der Untermieter mit ausziehen, selbst wenn er viele Jahre dort gewohnt hat. Er kann sich zwar bei der Vermieterin um den Abschluß eines Mietvertrages für die Wohnung bemühen. Die Vermieterin ist aber nicht dazu verpflichtet, und die Miete kann wie bei jeder anderen Neuvermietung höher vereinbart werden.

Beim Thema Untermiete ist es sinnvoll, vor Veränderungen und vor Kontakt mit der Vermieterin gut informiert zu sein. Informationen enthält das Merkblatt „Untermiete“, das auch für Nichtmitglieder bei „Mieter helfen Mietern“ telefonisch angefordert werden kann.