Fettfleck des Tages

Nürnberg (dpa) – Warenhäuser und SB-Läden müssen für saubere Fußböden sorgen. Über die tägliche Reinigung nach Geschäftsschluß hinaus sind regelmäßige Kontrollen während der Verkaufszeiten nötig, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Ein Kunde war auf einem Fettfleck im Supermarkt ausgerutscht und hatte sich den Arm gebrochen. Wegen Verstoßes gegen die „Verkehrssicherungspflicht“ muß die Ladenkette 3.500 Mark Schadenersatz zahlen. Der fünf Zentimeter große Fettfleck, der aus einer herabgefallenen Margarinepackung stammte, war vom Personal übersehen worden. Allerdings sei der Kunde mitschuldig, da er den Fleck hätte sehen müssen. Das Gericht verurteilte die Ladenkette zur Zahlung von zwei Dritteln des Schadens.