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■ Stichwort: RichteranklageLetzte Instanz

Karlsruhe (dpa) – Voraussetzung einer Richteranklage vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 98 Absatz zwei Grundgesetz) ist die Verletzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch einen Bundes- oder Landesrichter. Das bedeutet, daß das Verhalten der Richter vom Geist und den Grundentscheidungen der Verfassung geleitet sein muß. Verletzt ein Richter „im Amte oder außerhalb des Amtes“ dieses Gebot, kann der Bundestag gegen einen Bundesrichter oder ein Landtag gegen einen Landesrichter die Richteranklage beim Bundesverfassungsgericht erheben. Hält es einen Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung für gegeben, kann es mit Zweidrittelmehrheit anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.

Lediglich im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Das Gericht kann selbst bei Feststellung der Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze auf die Anordnung von Sanktionen verzichten. Wird eine Verletzung nicht festgestellt, muß die Richteranklage durch Freispruch zurückgewiesen werden.

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