Immer mehr LehrerInnen sind bloß angestellt

■ GEW-Chef: Angestellte Lehrkräfte dürfen nicht Beschäftigte zweiter Klasse sein / Gewerkschaft fordert Tarifverhandlungen über Arbeitszeit und Eingruppierung

Berlin (taz) – Im Westen sind zwar noch neunzig Prozent der LehrerInnen Beamte, der Anteil der Angestellten jedoch nimmt zu. In den neuen Bundesländern wurden LehrerInnen gar nicht erst verbeamtet. Die Gewerkschaft GEW fordert jetzt erstmalig Mantel-Tarifverhandlungen für die angestellten Lehrkräfte, denn Eingruppierung und Beförderung werden bislang einseitig von den Ländern festgelegt. Über den Trend zum „angestellten“ Lehrer sprach die taz mit dem GEW-Vorsitzenden Dieter Wunder.

taz: Herr Wunder, wird der Anteil der angestellten LehrerInnen künftig steigen?

Dieter Wunder: Solange man in den neuen Ländern nicht weiß, wie sich dort aufgrund der demographischen Entwicklung der Bedarf an Lehrern entwickelt, wird es dort keine Verbeamtungen geben. Im Westen wird die Frage, ob neu eingestellte Lehrer Beamte oder Angestellte sein sollen, in den einzelnen Landesregierungen sehr unterschiedlich beantwortet. Die einen rechnen sich aus, was warum billiger ist. Dann spielt der Gesichtspunkt eine Rolle, ob man die Leute als Angestellte eher entlassen kann, wenn der Bedarf nicht mehr da ist.

Welcher Status ist für die Beschäftigten besser, Beamter oder Angestellter?

Im Westen hat der Beamte an Nettoeinkommen mehr als der Angestellte. Aber die Bruttorente des angestellten Lehrers ist höher als die Pension des verbeamteten Kollegen. Für Beamte sind beispielsweise auch die Beförderungen sicher geregelt, das ist auch ein Grund, warum wir Tarifverhandlungen für die Angestellten wollen.

Tarifverhandlungen worüber?

Wir sagen, wir sind nicht stark genug, zu verhindern, daß eine westliche Landesregierung neu Eingestellte nur als Angestellte nimmt. Baden-Württemberg tut das zum Beispiel zur Zeit, die beschäftigen neue Lehrer als Angestellte in Zwangsteilzeit. Wir sagen, wenn schon, dann bitte für Angestellte die vollen tarifvertraglichen Bedingungen. Es gilt zwar schon der Bundesangestellten-Tarifvertrag, aber beispielsweise nicht in der Eingruppierung. In der Unterrichtstundenverpflichtung gibt es nur von den Arbeitgebern vorgegebene Richtlinien. Interview: Barbara Dribbusch