Bettenbörse verlor

Im Datenschutz-Rechtsstreit ist die „Berliner Bettenbörse“ auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht unterlegen. Der Anbieter der Bettenbörse im Btx- System darf nicht schon für das Blättern potentieller Kunden in dem Verzeichnis personenbezogene Daten abfragen. Für das Blättern werden keine Gebühren erhoben. Zur Begründung führte das OVG an, daß nach dem Btx- Staatsvertrag ein Anbieter nur dann personenbezogene Daten abfragen darf, wenn dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertrags erforderlich ist. Die Bettenbörse enthält Daten über freie Zimmer von über 60 Hotels mit einer Kapazität von rund 8.000 Betten. Das Programm bietet die Möglichkeit, ein Zimmer auszuwählen und zu buchen. Dafür wird dann eine Gebühr erhoben.ADN