Schutz für Kurden

■ Neues Urteil erweitert generelles Asyl

Schleswig (taz) – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat die generelle Asylberechtigung für Kurden ausgedehnt. In einer gestern veröffentlichten Grundsatzentscheidung urteilte der Vierte Senat, daß Kurden aus dem Osten und Südosten der Türkei generell Anspruch auf Asyl haben. Kurden, die aus 12 benachbarten Provinzen der zehn Notstandsprovinzen stammen, werden, so die Entscheidung, allein aufgrund ihrere Volkszugehörigkeit verfolgt und haben innerhalb der Türkei keine Fluchtmöglichkeit. Geschätzt wird, daß in diesen Gebieten etwa drei bis vier Millionen Kurden leben. Bereits Ende April hatte das OVG in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, daß Kurden aus den zehn Notstandsprovinzen generell Anspruch auf Asyl haben.

Beim OVG sind noch etwa 120 weitere Verfahren anhängig, beim Verwaltungsgericht Schleswig etwa 400. Etwa 95 Prozent der Antragsteller stammen nach Angaben des OVG-Sprechers aus diesen Provinzen. (AZ 4 L 30/94)

Anders sieht es allerdings für Kurden, die nicht aus diesen Provinzen stammen, aus. In einem zweiten Urteil entschied der Vierte Senat, daß Kurden aus den übrigen Gebieten der Türkei nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Gefahr sind, sondern nur dann, wenn sie den Behörden bereits als PKK-Anhänger, Verfechter kurdischer Autonomiebestrebungen oder als politischer Gegner bekannt geworden sind. Diesen Kurden könne daher Asyl nur nach der Einzelfallprüfung gewährt werden. Gegen beide Urteile hat das OVG Revision nicht zugelassen. (AZ 4 L 262/94) Kersten Kampe