Die Uniform bleibt an

■ Magdeburger Polizist,der Kurden mißhandelt haben soll, freigesprochen

Magdeburg (taz) – Ein Polizist, der beschuldigt worden war, am Rande der Magdeburger Himmelfahrt-Krawalle 1994 einen kurdischen Asylbewerber mißhandelt zu haben, wurde gestern mangels Beweisen vom Amtsgericht Magdeburg freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem 33jährigen vorgeworfen, den 34jährigen Barsan Y. bei dessen Festnahme und auf dem Polizeirevier geschlagen zu haben. Bei der Leibesvisitation soll er den aus dem Irak stammenden Kurden von hinten in die Geschlechtsteile getreten haben. Vor Gericht sagte Ahmet K., Asylsuchender aus Togo und einziger unbeteiligter Zeuge, aus, er habe deutlich gesehen, wie der Beamte den Kurden zwischen die Beine getreten habe. Allerdings konnte er nicht mehr genau sagen, ob der von hinten ausgeführte Tritt mit dem Knie tatsächlich gegen die Geschlechtsteile gerichtet war. Dennoch sah die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllt und beantragte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 40 Mark.

In seinem Plädoyer fand auch der Staatsanwalt verständnisvolle Worte für den Angeklagten: Daß er und seine Kollegen die zuvor von Hooligans durch die Stadt gejagten Ausländer festgenommen hatten, sei schon in Ordnung, so der Anklagevertreter. Schließlich seien einige der Ausländer – nachdem bei der ausländerfeindlichen Menschenjagd weit und breit kein Polizist zu sehen war – bewaffnet gewesen. Er hatte auf eine Strafe im unteren Bereich des Strafmaßes zwischen sechs Monaten und fünf Jahren plädiert. Daß Ahmet K. nicht genau sagen konnte, ob der Tritt auf die Geschlechtsteile gerichtet war, stellte für den Richter den Straftatbestand der Körperverletzung im Amt in Frage. Nach dem Prinzip „in dubio pro reo“ sei der Angeklagte freizusprechen, so der Urteilsspruch.

Zahlreiche Augenzeugen hatten nach den Himmelfahrt-Krawallen schwere Vorwürfe gegen die Polizei erhoben. Mehrere Beamte, so hieß es damals, hätten sich aktiv an den Mißhandlungen von Ausländern beteiligt. Nur in diesem Fall war es zur Anklage gekommen. Eberhard Löblich