Miethai & Co
: Heizprobleme

■ 20 Grad sind Minimum Von Jürgen Twisselmann

Wird eine Wohnung mit Heizung angemietet, so müssen die Räume damit auf 20 Grad Celsius erwärmbar sein. Leistet die Heizung dies nicht, liegt ein Mangel vor, den der Vermieter beseitigen muß und der auch zur Mietminderung berechtigt. Ganz gleich, ob die Ursache ein Defekt der Heizung, ein unterdimensionierter Heizkörper oder ein undichtes Fenster ist – der Vermieter muß sicherstellen, daß die übliche Temperatur erreichbar ist. Gemessen wird übrigens in der Mitte des Raumes in einem Meter Höhe.

Schafft der Vermieter nicht freiwillig Abhilfe, kann die Mängelbeseitigung gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Raumtemperaturen unter 16 Grad Celsius kommt wegen der Gesundheitsgefahren sogar in Betracht, den Anspruch per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.

Keinen Anspruch auf Änderung gibt es dagegen, wenn die Wohnung von vornherein mit einem Raum ohne Heizkörper vermietet wurde. Denn dann gilt als vertraglich vereinbart, daß dieser Raum nicht beheizbar ist, so daß ein Mangel nicht vorliegt.

In jedem Fall empfiehlt sich zügiges Handeln, denn wer einen Mangel erst längere Zeit hinnimmt, kann sich später nicht auf die Eilbedürftigkeit der Mängelbeseitigung berufen. Das kann dazu führen, daß eine einstweilige Verfügung nicht zulässig ist und der Mieter auf den Weg der Mängelbeseitigungsklage verwiesen wird. Das heißt aber, daß ein Urteil sicher nicht vor der nächsten Heizperiode vorliegt.

Eine Minderung kann zwar sinnvoll sein, aber sie zwingt den Vermieter nicht zum Handeln. Deshalb sollte sich niemand auf eine Mietminderung beschränken, sondern – falls sich der Vermieter weigert, etwas gegen die Kälte zu unternehmen – zusätzlich gerichtliche Schritte einleiten.