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Glossar: Vergleich oder Konkurs

■ Was kann ein Unternehmen am Rande des Abgrunds tun

Berlin (taz) – Wenn ein Unternehmen nicht nur vorübergehend zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muß es üblicherweise in Konkurs gehen. Das zuständige Amtsgericht ernennt einen Konkursverwalter, der das gesamte Vermögen der Pleitefirma an die Gläubiger nach einer komplizierten Rangfolge verteilt.

In den neuen Bundesländern (und damit auch für selbständige Vulkan-Zweigniederlassungen im Osten) gilt noch ein anderes Recht: die Gesamtvollstreckung. Der Effekt ist praktisch der gleiche, aber wegen des anderen Verfahrens haben die Gläubiger es etwas schwerer, an Geld zu kommen. Ab 1999 soll in der gesamten BRD ein neues Konkursrecht gelten.

Vor dem Konkurs gibt es allerdings eine letzte Chance: Der Vulkan-Verbund versucht derzeit die Auflösung des Unternehmens, durch einen Vergleich zu verhindern. Die Gläubiger müssen dem Vergleich zustimmen und das heißt, auf ihre Forderungen teilweise verzichten oder Zahlungsaufschub gewähren. Das kann für sie vorteilhafter sein als ein Konkurs, bei dem die Gläubiger im Schnitt mangels Konkursmasse nicht mal fünf Prozent ihres Geldes zurückbekommen. Das Unternehmen muß den Gläubigern aber auch im Vergleichsfall zusichern, eine Mindestquote der Schulden zu begleichen, und zwar wenigstens 35 Prozent bei einer Rückzahlung innerhalb eines Jahres; bei längeren Fristen erhöht sich die Rückzahlungsquote. Das Amtsgericht prüft, ob ein Vergleich überhaupt möglich ist und ob die Finanzkrise nicht auf Unredlichkeit des Schuldners zurückzuführen ist. Dann benennt es einen Vergleichsverwalter. Andernfalls kommt es zum Anschlußkonkurs. lieb

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